Vorlage

Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

3 Verbreitungspflichten für Funkkonzessionärinnen

3.1 Allgemeine Pflichten der Funkkonzessionärin

3.1.1 Die Funkkonzessionärin ist verpflichtet, den von der Konzessionsbehörde

bestimmten Veranstaltern nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht zu gewähren.

3.1.2 Sie verbreitet das Signal nach Massgabe der Veranstalterkonzession in aus-

reichender Qualität;

3.1.4 Die Konzessionsbehörde kann bei schwierigen Versorgungssituationen eine

geringere Qualität der Signalverbreitung zulassen, namentlich in grossen Gebäuden, Einkaufszentren, Parkgaragen, Flughafengebäuden, Bahnhöfen oder Spitälern sowie an Orten mit überdurchschnittlich hoher elektromagnetischer Störung.

3.2 Pflichten der SRG

3.2.1 Die SRG verbreitet in erster Linie eigene Radioprogramme gemäss SRG-

Konzession (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) sowie zugangsberechtigte Drittprogramme gemäss Ziffer 4. Sie kann Drittprogramme ohne Zugangsrechte verbreiten, wenn die Bedürfnisse für eigene und zugangsberechtigte Radioprogramme abgedeckt sind.

3.2.2 Die SRG stellt in Absprache mit den zuständigen Behörden das Frequenz-

spektrum auch für Datendienste zur Verfügung, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht kommerziell sind (z.B. Sirenenalarm). Diese Nutzung setzt die Bewilligung des BAKOM voraus und darf die Verbreitung von Radioprogrammen gemäss Ziffer 3.2.1 nicht beeinträchtigen.

3.2.3 Die SRG muss für die Verbreitung der Programme gemäss Art. 16 der Kon-

zession vom 29. August 20187 einen Versorgungsgrad von mindestens 99,6 Prozent gewährleisten.

3.2.4 Sie muss die Versorgung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen

und Einwohnern in der Versorgungsqualität PI95 gewährleisten. Entlang des National- und Kantonsstrassennetzes muss sie die Versorgungsqualität MO99 gewährleisten.

3.3 Verbreitungspflichten für Lokalradios

3.3.1 Konzessionierte Veranstalter nach Ziffer 4 müssen eine Funkkonzessionä-

rin mit der Verbreitung ihres Programms beauftragen. Ist die Abdeckung eines Versorgungsgebietes für eine Funkkonzessionärin unverhältnismässig, kann die Konzessionsbehörde die SRG dazu verpflichten, privaten Veranstaltern nach Ziffer 4 auf ihren Netzen ein Zugangsrecht zu gewähren.

7 Konzessionierung und Technik SRG SSR (admin.ch)