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Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten

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3.3.2 Die Konzessionsbehörde erteilt die Funkkonzessionen so, dass jedes der

unter Ziffer 4 genannten Versorgungsgebiete von einem DAB+-

Verbreitungsgebiet abgedeckt ist. Diese Verbreitungsgebiete müssen in ihrer Ausdehnung mindestens deckungsgleich sein mit einem oder mehreren Versorgungsgebieten nach Ziffer 4.

3.3.3 Die Konzessionsbehörde bestimmt, welche Veranstalter im betreffenden

Verbreitungsgebiet nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht erhalten. Vereinbarungen, die eine darüber hinausreichende Verbreitung vorsehen, sind zulässig.

3.3.4 Die Funkkonzessionärin hat für die Versorgungsgebiete gemäss Ziffer 4 ei-

nen Versorgungsgrad von mindestens 97 Prozent der Bevölkerung sicherzustellen. Sie muss die Versorgung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Versorgungsqualität PI95 gewährleisten. Entlang des National- und Kantonsstrassennetzes muss sie die Versorgungsqualität MO99 gewährleisten.

3.3.5 Die Funkkonzessionärin legt der Konzessionsbehörde ein Reglement vor,

das die Rechte und Pflichten bei der Vergabe von Programmplätzen für zugangsberechtige Veranstalter regelt. Die Bestimmungen sind genehmigungspflichtig.