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Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten

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Anhang 2 (Art. 38 Bst. b)

Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für Regionalfernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

1 Verbreitungsart

Die Verbreitung der regionalen Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil erfolgt über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RT VG.

2 Versorgungsgebiete

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:

Region Versorgungsgebiet

a. Genf Kanton Genf

b. Waadt – Freiburg Kanton Waadt

Kanton Freiburg, ohne die Bezirke Sense und See

c. Wallis Kanton Wallis

Auflagen: Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen T eil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten. Die Programme sind im entsprechenden T eilgebiet zu produzieren.

d. Arc Jurassien Kanton Neuenburg

Kanton Jura

e. Bern Kanton Bern, ohne die Verwaltungsregionen Seeland

und Berner Jura

Kanton Freiburg: Bezirke See und Sense

f. Biel/Bienne Kanton Bern: Verwaltungsregionen Seeland und

Berner Jura

Auflage: Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen T eil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.