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Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten
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Anhang 2 (Art. 38 Bst. b)
Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für Regionalfernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
1 Verbreitungsart
Die Verbreitung der regionalen Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil erfolgt über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RT VG.
2 Versorgungsgebiete
Je eine Konzession für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:
Region Versorgungsgebiet
a. Genf Kanton Genf
b. Waadt – Freiburg Kanton Waadt
Kanton Freiburg, ohne die Bezirke Sense und See
c. Wallis Kanton Wallis
Auflagen: Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen T eil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten. Die Programme sind im entsprechenden T eilgebiet zu produzieren.
d. Arc Jurassien Kanton Neuenburg
Kanton Jura
e. Bern Kanton Bern, ohne die Verwaltungsregionen Seeland
und Berner Jura
Kanton Freiburg: Bezirke See und Sense
f. Biel/Bienne Kanton Bern: Verwaltungsregionen Seeland und
Berner Jura
Auflage: Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen T eil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.