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Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten
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Anhang 1 (Art. 38 Bst. a)
Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für die drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
1 Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a. DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (VHF-Band III, Kanäle 5 bis 12, 174–
230 MHz).
b. Agglomerationshauptkern: Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb
eines Raums mit städtischem Charakter gemäss der Publikation des BFS «Raum mit städtischem Charakter der Schweiz 2012».3
c. PI95: Zielwert für den Empfang innerhalb von Gebäuden (portable indoor) mit
einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 Prozent am Wohnort von mindestens 98 Prozent der Bevölkerung
d. MO99: Zielwert für den Empfang mit einem mobilen Gerät ausserhalb von Ge-
bäuden (mobile outdoor) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 99 Prozent für mindestens 98 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes.
2 Versorgungsgqualität
2.1 Die drahtlos-terrestrische Verbreitung der Radioprogramme erfolgt im
DAB+-Standard gemäss Schnittstellenanforderung des BAKOM.4
2.2 Das BAKOM teilt die DAB+-Frequenzen gemäss Art. 22 Abs 2a des Fern-
meldegesetzes vom 30. April 19975 zu.
2.3 Die Konzessionsbehörde legt in der DAB+-Funkkonzession die technischen
Parameter und die Übertragungskapazitäten fest.
2.4 Die Funkkonzessionärin ist berechtigt, das Frequenzspektrum gemäss den
technischen und betrieblichen Merkmalen zu nutzen, wie sie im funktechnischen Netzbeschrieb gemäss Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 20206 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums festgelegt sind.
2.5 Der funktechnische Netzbeschrieb wird vom BAKOM erteilt.
3 Raum mit städtischem Charakter 2012 - Erläuterungsbericht | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch)
4 784.101.21 / RIR0201
5 SR 784.10
6 SR 784.102.1