Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 15 Seiten
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In manchen Stellungnahmen wird die Beibehaltung der heutigen Regionalfernsehgebiete gefordert. Die Kantone SG und TG plädieren beispielsweise für die bestehenden gegenseitigen Überschneidungen wie auch jene mit den Kantonen SH und ZH. Der Kanton GL sieht sich als Viel-Regionen-Kanton. Die heutige Lokalradio- und Regionalfernsehlandschaft trage diesem Umstand im Gegensatz zum neuen Vorschlag Rechnung. Der Kanton VD spricht sich für Doppelbedeckungen in den Regionen La Broye, Nyon, Riviera-Pays d’Enhaut und Chablais aus. Der Kanton TI wünscht sich eine Doppelbedeckung der zwei Radio-Versorgungsgebiete im Kanton.
Vgl. hierzu auch Ziffer 3.2 und Ziffer 3.4
2.3.4 Grösse der Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios
Gemäss Vernehmlassungsvorlage umfassen die Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios die Agglomerationshauptkerne gemäss Definition des Bundesamtes für Statistik (BfS). Die Kantone AG, BL, BS und ZH, die SP Schweiz sowie UNIKOM, die
Interessenorganisation der komplementären Radios, sprechen sich dezidiert gegen diese Definition aus. Ihrer Meinung nach gefährde die damit verbundene Verkleinerung der Gebiete die Existenz der Radios. Sie verlangen eine Vergrösserung und damit den Einbezug der Agglomerationsnebenkerne bzw. die Beibehaltung der bisherigen Gebiete. Dieser Haltung schliessen sich betroffene Lokalradios der Regionen Stadt Bern, Aargau-Mitte, Stadt Basel, Luzern, Stadt Zürich, Winterthur wie auch der Schweizerische Gewerbeverband, die SGKM, das SSM sowie weitere interessierte Kreise an.
3 Stellungnahmen zu ausgewählten Verordnungsbestimmungen
3.1 Art. 36 Abs. 2 RTVV
Der Artikel verbietet den nicht gewinnorientierten Lokalradios die Ausstrahlung von Werbung. Der zweite Satz von Absatz 2 sah bisher eine Ausnahme vor, die einem Veranstalter zugutekam. Diese Ausnahmeregelung wird nun gestrichen. Das Werbeverbot soll aus Gleichbehandlungsgründen
ausnahmslos gelten. Die Werbefreiheit ist ein Alleinstellungsmerkmal der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios.
Das SSM spricht sich für die vorgeschlagene Streichung in Art. 36 Abs. 2 RTVV aus und begrüsst damit die ausnahmslose Werbefreiheit der konzessionierten komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios. Zum einen erfülle der bisherige Veranstalter, der bislang von einer Ausnahmeregelung profitierte, die bestehenden Voraussetzungen der RTVV heute nicht mehr. Ausserdem sei es richtig und wichtig, die Werbefreiheit, ein Alleinstellungsmerkmal der nicht-gewinnorientierten
Komplementärradios, zu stärken.
Die Kantone der Ostschweiz (AI, AR, SG und TG) widersetzen sich der Änderung, die das
Versorgungsgebiet Stadt St. Gallen betrifft. Sie argumentieren, das Werbeverbot greife zu stark in den Wettbewerb ein und schwäche das unternehmerische Handeln des Veranstalters. Zudem gefährde die Streichung Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Für die Beibehaltung spricht sich auch UNIKOM aus. Diese Haltung äussern auch das betroffene Radio toxic sowie die mit dem Radio verbundene Universität St. Gallen. Zusammen mit dem Kanton SG schlägt das Radio eine alternative
Verordnungsbestimmung vor: so sollte die RTVV Werbung für Veranstalter, die in Zusammenarbeit mit einer Hochschule einen besonderen Beitrag zur Ausbildung von Medienschaffenden leisten, erlauben.
3.2 Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios
Wie in Ziffer 2.3.3 erwähnt, wurde die Umschreibung der Versorgungsgebiete in zahlreichen
Stellungnahmen kritisiert. Für die folgenden Versorgungsgebiete werden Doppelbedeckungen
gewünscht:
7/15 BAKOM-D-6D8A3401/338