Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 15 Seiten
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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
1.1 Zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung
Der Bundesrat hat die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete für Lokalradios und
Regionalfernsehen letztmals im Jahr 2007 bestimmt. 2008 hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Veranstalterkonzessionen in diesen Versorgungsgebieten für die Dauer von zehn Jahren erteilt und per Anfang 2020 auf Gesuch hin bis Ende 2024 verlängert. Mit Blick auf die Neukonzessionierung der Lokalradios und Regionalfernsehen ab 2025 überprüft der Bundesrat die bestehenden Versorgungsgebiete und passt sie an. So sieht es das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vor (Art. 39 Abs. 1 und Abs. 4 RTVG).1
Die Versorgungsgebiete der Lokalradios und Regionalfernsehen sind in Anhang 1 bzw. Anhang 2 zur Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) festgelegt.2 Die Vernehmlassungsvorlage sieht neu
ausschliesslich Versorgungsgebiete mit je einer Konzession für die Veranstaltung eines Lokalradio- bzw. Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil vor. Auf Versorgungsgebiete für Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Anspruch auf einen Anteil aus der Abgabe für Radio und Fernsehen will der Bundesrat künftig verzichten.
Demzufolge bleiben die heutigen Versorgungsgebiete für kommerzielle Lokalradios in Berg- und Randregionen, schweizweit alle Versorgungsgebiete der Regionalfernsehsender sowie jene der
komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios bestehen. Denn für diese Versorgungsgebiete sah die RTVV schon bisher Veranstalterkonzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil vor. Da die Definition dieser Gebiete früher an technische, heute nicht mehr zwingende Gegebenheiten
gebunden war, heute aber an Kriterien der journalistischen Abdeckung anknüpft, werden sie neu einfacher umschrieben, nämlich in der Regel entlang der Grenzen von Kantonen, Verwaltungsregionen oder Bezirken. Um dem Publikum überall ein vergleichbares Regionalinformationsangebot zu sichern, folgt die Vorlage dem Prinzip, kommerzielle Lokalradios mit Abgabenanteil nicht nur in Berg- und Randregionen vorzusehen, sondern auch in grösseren städtischen Agglomerationen einzuführen. Zu diesem Zweck schafft die Vorlage zusätzlich acht neue Versorgungsgebiete. Ebenfalls neu geplant ist ein Versorgungsgebiet für ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Lokalradio in der
Agglomeration Lugano.
Zur Reduktion öffentlich finanzierter Konkurrenzkämpfe unter benachbarten Stationen verzichtet die Vorlage innerhalb jeder Veranstalterkategorie auf Überschneidung der Versorgungsgebiete.
1.2 Durchführung der Vernehmlassung
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 8. September 2021 eröffnet und dauerte bis am 9.
Dezember 2021.
125 Stellungnahmen wurden eingereicht. Zusätzlich gingen 71 Stellungnahmen von Hörerinnen und Hörer sowie Basler Institutionen und Organisationen, die Radio X nahestehen, ein. Das BAKOM hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Originalwortlaut im Internet zur Verfügung gestellt
(www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen > Vernehmlassung zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung: Versorgungsgebiete für
> laufende Vernehmlassungen abrufbar (> https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/92/cons_1).
Zur RTVV-Teilrevision äusserten sich die folgenden Akteure: alle 26 Kantone, fünf der in der
Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (Die Mitte, FDP. Die Liberalen, GPS, SVP und SPS), sechs gesamtschweizerische Dachverbände (Schweizerischer Gemeindeverband,
Schweizerischer Städteverband, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete,
economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Gewerkschaftsbund) sowie
1 SR 784.40
2 SR 784.401 3/15 BAKOM-D-6D8A3401/338