Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Grundzüge der Vorlage

2.1. Betrieb des Monitoringsystems durch die nationale Netzgesellschaft

Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid betreibt das gesamtschweizerische Übertragungsnetz. Ihre Aufgaben sind in Artikel 20 StromVG geregelt. Insbesondere überwacht sie das Übertragungsnetz und erfasst sämtliche relevanten Informationen. Neben ihren eigenen, aus dem Betrieb des Übertragungsnetzes sowie der Funktion als Führerin des Bilanzmanagements stammenden Informationen erfasst sie Informationen von den an das Übertragungsnetz angeschlossenen Kraftwerken.

Öffentliche Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Bereich der Marktbeobachtung oder Vollzugstätigkeiten im Rahmen von Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen der WL kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 60 des Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) an Organisationen der Wirtschaft übertragen.

Swissgrid verfügt als einzige Akteurin in der Strombranche bereits heute über die meisten, für das Monitoring der WL notwendigen Informationen und über die erforderlichen Kenntnisse für eine fundierte Beurteilung der Versorgungslage. Zudem hat sie breite Erfahrung im Betrieb von Datenverarbeitungssystemen.

Aufgrund dieser Ausgangslage gibt es für den Betrieb des Monitoringsystems keine angemessene Alternative zur Swissgrid. Gemäss Art. 15b des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) – welches als lex specialis dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) vorgeht – richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen […] nach den Bestimmungen des BöB […]. Da in diesem Fall wie dargelegt nicht mehrere Empfänger zur Verfügung stehen, gelangt das BöB nicht zur Anwendung.

Das Monitoring erlaubt in normalen Zeiten im Minimum monatlich eine aktuelle und fundierte Lageeinschätzung. Im Krisenfall kann die Kadenz wie auch der Detaillierungsgrad der Informationen erhöht werden. Das Monitoring gibt insbesondere Aufschluss über die Lage der Eigenversorgung der Schweiz und liefert ein umfassendes Bild über die aktuelle Versorgungs- und Marktsituation.

2.2. Aufgaben des Fachbereichs Energie

Der Fachbereich Energie definiert die Anforderungen an das Monitoringsystem. Er legt insbesondere fest, welche Informationen enthalten sein müssen und mit welcher Kadenz eine Lagebeurteilung vorzunehmen ist. Hierzu erlässt der Fachbereich Weisungen. Er überwacht, ob die Swissgrid ihre Monitoring-Aufgaben gemäss VOEW und Weisungen des Fachbereichs wahrnimmt.