Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 6 Seiten

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Nachstehend werden die Artikel des Entwurfs des Änderungserlasses betreffend die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft im Einzelnen erläutert. Der französische Titel sowie der Ingress der Verordnung werden aus rein redaktionellen Gründen angepasst.

Artikel 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff

Dieser Artikel regelt die Übertragung der Aufgabe zum Betrieb eines Monitoringsystems an die nationale Netzgesellschaft.

Der Informationstransfer an den Fachbereich Energie kann in unterschiedlicher Form erfolgen. So wird sichergestellt, dass technologischen Weiterentwicklungen oder veränderten Bedürfnissen des Fachbereichs Energie Rechnung getragen werden kann.

Artikel 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung

Das Monitoring gibt Auskunft über die aktuelle Versorgungssituation in der Schweiz und im angrenzenden Ausland mit Informationen zum Verbrauch, zur Produktion und zu den Import- und Exportkapazitäten. Zudem erlaubt es einen Ausblick auf die kommenden Monate, u.a. durch Informationen zur Entwicklung der Energiepreise im europäischen Markt, Verfügbarkeit von Produktionskapazitäten, Füllstand der Speicherseen, meteorologischen Daten, Verbrauchsprognosen und Analysen der Eigenversorgungsfähigkeit. Da bei der Beurteilung der Versorgungslage auch die bisherigen Erfahrungen mitberücksichtigt werden, müssen auch historische Daten verfügbar sein.

Die für den Fachbereich Energie der WL aufbereiteten Informationen aus dem Monitoring dürfen nicht weitergegeben werden. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an Behörden des Bundes wie bspw. das BFE und die ElCom oder eines Kantons, wenn diese die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

Die nationale Netzgesellschaft trägt die Verantwortung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für den Betrieb des Monitoringsystems. Um die Datensicherheit gewährleisten zu können, erstellt die nationale Netzgesellschaft ein Datenbearbeitungsreglement inkl. Berechtigungskonzept. Dieses regelt u.a. die Zuständigkeiten, Benutzerverwaltung, Zugriffsberechtigungen, Kontrollmechanismen, Datenbeschaffung, -bearbeitung und -bekanntgabe.

Der Fachbereich Energie sowie allfällige weitere Empfänger der Daten des Monitoringsystems müssen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicherstellen, dass diese Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden.