Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Monitoringsystem werden keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet. Die zugrundeliegenden Daten sind entweder von Swissgrid aufgezeichnete Verlaufsdaten oder Marktdaten, welche die nationale Netzgesellschaft teilweise schon heute über einen Datendienstleister bezieht. Das Aggregationslevel der für das Monitoringsystem zuhanden des Fachbereichs Energie verwendeten Daten lässt keinerlei Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen von Marktteilnehmern zu.

Artikel 2 Aufgaben des Fachbereichs Energie

Der Fachbereich Energie legt die Anforderungen an das Monitoringsystem bzgl. Auswertungen und Daten sowie deren Interpretation, Detaillierungsgrad und Kadenz in Abhängigkeit der Versorgungslage fest. Die Mitglieder des Fachbereichs unterstehen hinsichtlich der Vorbereitungsmassnahmen und der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie damit zusammenhängender Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Damit soll u.a. verhindert werden, dass einzelne Informationsträger in ihrer Funktion als Mitglieder des Fachbereichs einen Informationsvorsprung missbrauchen und allenfalls Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten (Art. 5 Abs. 2 LVG). Dies ist auch bei der Definition der Zugriffsberechtigungen der Mitglieder des Fachbereichs Energie auf das Monitoringsystem zu beachten. Der Fachbereich legt die Zugriffsberechtigungen deshalb in Absprache mit der ElCom fest.

Er erteilt entsprechende Weisungen an die nationale Netzgesellschaft.

Artikel 4 Entschädigung, Absatz 1

Die seitens Swissgrid anfallenden Investitions- und Betriebskosten für das Monitoringsystem nach Artikel 1a werden vom Bund getragen. Die Entschädigung wird vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung festgelegt, so wie das bereits heute für die Entschädigung des VSE der Fall ist.

Die Entschädigung der nationalen Netzgesellschaft durch den Bund ist nur vorübergehender Natur. Mit der laufenden Revision des StromVG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Kosten als anrechenbare Netzkosten geltend zu machen und damit auf die Konsumenten überwälzen zu können. Diese Finanzierungsmöglichkeit soll auch für die Betriebskosten des Monitorings gelten. Mit Inkrafttreten des revidierten StromVG wird die Bestimmung von Art. 4 VOEW anzupassen sein. Bei einer Anrechenbarkeit als Netzkosten im Sinne des StromVG wird die Entschädigung der nationalen Netzgesellschaft aus der Bundeskasse (Absatz 1) nicht mehr erforderlich sein. Davon nicht betroffen sein wird die Entschädigung des VSE, dessen Kosten nicht über die Betriebskosten des Übertragungsnetzes solidarisiert werden können. Ausserdem wird die Aufsicht über die Kosten (Absatz 3), welche einzelnen Unternehmen aufgrund von WL-Massnahmen entstehen, nach Inkrafttreten des revidierten StromVG nicht mehr bei der ElCom, sondern beim BWL liegen.