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Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 8 Seiten
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spruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
d biseine staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
e. das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird;
f. ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.
Art. 26 Abs. 1 und 5
1Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1411.06 Franken und basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand:
31. Okt. 2017).
5Der Anteil für die Mietkosten beträgt 298.40 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 786.69 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 256.70 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages
1Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (BF) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:
BF = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.
2Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPF) berechnet sich nach der Formel:
SPF = PF – BETF
In der Formel bedeuten: