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Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 8 Seiten

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Art. 22 Abs. 1 und 5

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Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Monat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).

5Die folgenden Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Der Anteil für die Kosten beträgt:

Asylsuchende Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Mietkosten 216.66 CHF 184.03 CHF

Übrige Sozialhil- 617.34 CHF 526.78 CHF

fekosten

Betreuungskosten 273.90 CHF 246.98 CHF

Zusätzliche Un- 56.09 CHF 56.09 CHF

terbringungs- und

Betreuungskosten

von unbegleiteten

Minderjährigen

Art. 23 Abs.1, 2, 4 und 5

1Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel:

BAS = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen ×

kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.

2Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPAS) berechnet sich nach der Formel:

SPAS = PAS – ETAS

In der Formel bedeuten: