Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/61
(77) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich
Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (49) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(78) Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093 des Rates anzupassen.
(79) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab
Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung wird der Fonds zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
In dieser Verordnung sind die politischen Ziele des Instruments, die spezifischen Ziele des Instruments und die Maßnahmen zu deren Verwirklichung, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
2. „integrierte europäische Grenzverwaltung“ eine integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2019/1896;
3. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die
Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;
4. „Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2019/1896;
5. „Brennpunkt“ einen Brennpunkt (hotspot area) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896;
6. „Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden,“
a) die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
(49) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).