Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/63
Artikel 5
Gegenstand der Unterstützung
(1) Aus dem Instrument werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.
Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III enthaltenen Liste der Maßnahmen im Hinblick auf die Hinzufügung neuer Maßnahmen zu erlassen.
(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Instrument im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 20 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.
(3) Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten
a) in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere
Unionsinstrumente unterstützt werden;
b) im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung
wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
c) sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und
d) den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
(4) Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
a) die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen an Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch
nicht aufgehoben wurden;
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
c) Maßnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.
KAPITEL II
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
(1) Die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Instruments zu bewirken.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Instruments und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.
(3) Das Instrument wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.