Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

Artikel 7

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5 241 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a) 3 668 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, davon werden 200 568 000 EUR den

Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen.

b) 1 573 000 000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen.

(4) Die in Absatz 2 genannte zusätzliche Mittelzuweisung wird der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.

(5) Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Instruments zugewiesen.

(6) Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern an dem Instrument zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.

(7) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Instrument im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Instruments dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen in Artikel 3 Absatz 2.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a) spezifische Maßnahmen,

b) Unionsmaßnahmen und

c) Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.