Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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L 251/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
b) die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
7. „Notlage“ eine aufgrund außergewöhnlichen, akuten Drucks entstandene Situation, in der eine große oder unverhält
nismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschritten hat, überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird oder in der sich Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit entscheidenden Auswirkungen auf die Grenzsicherheit in einem Ausmaß ereignen, dass durch diese Vorfälle das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, oder eine andere Situation, für welche die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns an den Außengrenzen im Rahmen der Ziele des Instruments hinreichend begründet wurde;
8. „Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den
Zielen des Instruments, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
9. „Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die
Behörden eingesetzt werden kann, welche die Aufgaben ausführen und die Leistungen erbringen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;
10. „Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den
Zielen des Instruments durchgeführt werden.
Artikel 3
Ziele des Instruments
(1) Das politische Ziel des Instruments als Teil des Fonds besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, zu wahren.
(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet das Instrument einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:
a) Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und
Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern:
b) Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf
die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen.
(3) Das Instrument wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.
Artikel 4
Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Grundrechte uneingeschränkt eingehalten werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.