Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/59
(66) Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und jeglicher für den
Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.
(67) Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die
Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte die Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.
(68) Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Liste der Maßnahmen in Anhang III, die Liste der für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen in Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung in Anhang VII und Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(69) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungs rechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission, festgelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur näheren Regelungen der Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte für den Erlass von Beschlüssen zur Gewährung einer Soforthilfe gemäß der vorliegenden Verordnung in Fällen erlassen, wenn dies wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck einer solchen Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(70) Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Instrument sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten
Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.
(71) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(41) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). (42) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).