Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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L 251/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
Artikel 10
Haushaltsmittel
(1) Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:
a) 3 057 000 000 EUR gemäß Anhang I;
b) 611 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14
Absatz 1.
(2) Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
Artikel 11
Vorfinanzierung
(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) 2021: 4 %;
b) 2022: 3 %;
c) 2023: 5 %;
d) 2024: 5 %;
e) 2025: 5 %;
f) 2026: 5 %;
(2) Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.
Artikel 12
Kofinanzierungssätze
(1) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
(2) Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(4) Für die Betriebskostenunterstützung einschließlich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(5) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann für Projekte nach Artikel 85 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(6) Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(7) Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(8) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzie rungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Instrument für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten von dem Beitrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.