Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

L 251/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 19

Anwendungsbereich

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

Artikel 20

Förderfähige Stellen

(1) Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:

a) Rechtsträger mit Sitz in:

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

b) nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale

Organisationen.

(2) Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.

Artikel 21

Unionsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Instruments betreffen.

(2) Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

(3) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(4) Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.

(5) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (51).

(51) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).