Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

(9) Im Zuge der Durchführung des Absatzes 7 macht der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel, insbesondere Maßnahmen zur Behebung gravierender Mängel und der Nichteinhaltung von Vorschriften, zu einer Priorität seines Programms.

(10) Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.

(11) In Zusammenarbeit und Absprache mit der Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, soweit dies im Zuständigkeitsbereich dieser Agentur liegt, kann der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel, neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 7, soweit diese Empfehlungen finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

(12) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument durchzuführen, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat vor Billigung des Projekts die Kommission.

(13) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument im Zusammenhang mit der Beobachtung, dem Aufspüren, der Identifizierung, Verfolgung und Verhinderung unerlaubter Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität oder als Beitrag zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten durchzuführen, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass er der Kommission jede bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 übermittelt hat.

(14) Für Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, und IKT-Systeme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen — auch für Such- und Rettungseinsätze — benötigt werden und die mit Unterstützung aus dem Instrument angeschafft werden, gilt Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten

Normen bei der Einleitung der Anschaffungsverfahren für die mit Unterstützung des Instruments zu entwickelnden Ausrüstungen und IKT-Systeme eingehalten werden.

b) Alle großen Betriebsausrüstungen für die Grenzverwaltung wie die von den Mitgliedstaaten angeschafften Luft- und

Seetransportmittel und Ausrüstungen für die Luft- und Seeüberwachung werden im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zum Zwecke der Bereitstellung dieser Ausrüstungsge genstände nach Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 registriert.

c) Sie können zusätzlich in folgenden ergänzenden Bereichen verwendet werden: Zollkontrollen, Seeeinsätze mit

Mehrzweckcharakter und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.

d) Zur Unterstützung einer kohärenten Planung der Fähigkeitenentwicklung für die Europäische Grenz- und Küstenwache

und im Hinblick auf eine etwaige gemeinsame Auftragsvergabe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Meldepflicht gemäß Artikel 29 die verfügbare mehrjährige Planung für die Ausrüstung, die auf der Grundlage des Instruments angeschafft werden soll und die Kommission übermittelt diese Informationen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Ausrüstungen und IKT-Systeme gemäß Unterabsatz 1 kommen nur für eine Finanzhilfe aus dem Instrument in Betracht, sofern die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c müssen Ausrüstungen und IKT Systeme für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in den erwähnten ergänzenden Bereichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe c entwickelten IKT-Systeme stellen den Grenzverwaltungssystemen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene Daten und Dienste bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine mehrfache Nutzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c sowie über den Standort der Mehrzweckausrüstung und der IKT-Systeme.