Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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L 251/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
(2) Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union.
(3) Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 29, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und gegebenenfalls eu-LISA im Hinblick auf deren Zuständigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen aus Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen einschließlich der sich daran anschließenden Empfehlungen.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe c konzentriert sich die Betriebskostenunterstützung auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
Artikel 17
Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der entgangenen Gebühren für Transitvisa und zusätzlichen Kosten infolge der Durchführung der Regelung für den erleichterten Transit gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 bereit.
(2) Die Litauen für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel werden Litauen als zusätzliche Betriebskostenunterstützung — auch für Infrastrukturinvestitionen — nach den in Anhang VII genannten für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommenden Ausgaben im Rahmen des Programms bereitgestellt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann Litauen den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Betrag zusätzlich zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Betrag verwenden, um die Betriebskostenunter stützung zu finanzieren.
(4) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(5) Auf einen begründeten Antrags Litauens werden die ihm für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel überprüft und erforderlichenfalls anhand der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Haushaltsmittel angepasst, bevor das letzte Arbeitsprogramm für die thematische Fazilität angenommen wird.
Artikel 18
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte
(1) Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).
(2) Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikel 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.