Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 13 Seiten
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Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152
3.4 Beschwerdeplattform
SH befürwortet die Schaffung einer Plattform für das ETIAS-Beschwerdeverfahren.
AsyLex begrüsst lediglich die Schaffung einer Beschwerdeplattform beim Bundesverwaltungsgericht. Es stelle sich jedoch die Frage, ob es nicht zielführender und effizienter wäre, ein solch fortschrittliches System für sämtliche Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht einzuführen (zumindest jene mit dem Staatssekretariat für Migration als Vorinstanz). Andernfalls seien die Kosten für die vereinzelten «ETIAS-Verfahren» wohl als unverhältnismässig hoch zu beurteilen.
Im Hinblick auf das Ziel von «Access to Justice» auch für Menschen, die sich wieder bzw. noch im Ausland aufhalten, wird eine Online-Plattform durch AsyLex sehr begrüsst. Auch dass Eingaben auf Englisch vorgenommen werden können, wird positiv beurteilt. Wichtig sei hierbei allerdings, dass der Zugang barrierefrei ausgestaltet sei und keine bürokratischen Hürden deren Nutzung verunmöglichten (insbesondere für Menschen mit Behinderung, Personen ohne Zugang zu einem Bankkonto usw.). Demzufolge lehnt AsyLex die Vorlage als Ganzes ab; der Teil zur Verbesserung des Rechtsschutzes wird hingegen explizit begrüsst.
3.5 Einzelrichterinnen und Einzelrichter im ETIAS-Beschwerdeverfahren
Das BVGer erachtet Artikel 108dbisAbsatz 5 AIG, wonach über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheiden könne, als wichtig. Diese Verkleinerung des Spruchkörpers werde helfen, den Ressourcenbedarf abzufedern.
3.6 Zugriff der Transportpolizei auf nationale und EU-Informationssysteme
Die SBB beantragt, der Transportpolizei (TPO) Zugang zu den folgenden Informationssystemen zu gewähren:
EES: Die TPO trage bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei.
ORBIS: Im Zusammenhang mit Personenkontrollen könnte die TPO dazu beitragen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Einreise nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
N-SIS: Die TPO erfülle auch Aufgaben, die in den Anwendungsbereich des N-SIS fallen (Verhaftung von Personen, Überprüfung von Einreiseverboten, Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes sowie zur Gefahrenabwehr.
Zugriff auf den Polizeiindex: Da die TPO gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe k BIP Zugriff auf RIPOL erhalte, sei der Zugriff auf den Polizeiindex (Art. 17 Abs. 4 BPI) folgerichtig.