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Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 5 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste «%ASFF_YYYY_ID»
2. mit einer garantierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 65 Franken pro Mo- nat;
d. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–c: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags sowie bei einem von der Kundin oder vom Kun- den verlangten Wechsel zwischen diesen Angeboten;
e. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
f. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rap- pen: 3,4 Rappen pro Minute.
2Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.
Art. 22a Versand der Papierrechnung
Der periodische Versand der Papierrechnung für die Nutzung des alleinigen öffentli- chen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) muss für die Kundin oder den Kunden kostenlos sein.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
x.x.2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: …