Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
26. November 2021
Revision der Verordnung über Fernmelde-
dienste (Anpassung der Grundversorgungs-
bestimmungen)
Erläuternder Bericht
zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Grundversorgungsumfang ab 2024
Ausgangslage
Die aktuell geltende Grundversorgungskonzession wurde am 18. Mai 2017 durch die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) der Swisscom (Schweiz) AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2022 erteilt. Die ComCom hat die Grundversorgungskonzession am 18. November 2019 geändert, in dem die garantierte Übertragungsgeschwindigkeit für den Zugangs- dienst zum Internet per 1. Januar 2020 auf 10/1 Mbit/s erhöht wurde. Die Erteilung der Grundversor- gungskonzession ab 2023 hat gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen bis spätestens Ende Juni 2022 zu erfolgen.
Gemäss dem Fernmeldegesetz (FMG1) passt der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung perio- disch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an. Übli- cherweise wird der Diensteumfang der Grundversorgung mit Blick auf eine neu zu vergebende Kon- zession auf seine Eignung und Notwendigkeit hin überprüft. Die Änderung des Grundversorgungsum- fangs bedingt in einem ersten Schritt die Änderung der einschlägigen Bestimmungen in der Verord- nung über Fernmeldedienste (FDV2) sowie, in einem späteren Zeitpunkt die Anpassung der entspre- chenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV). In einem zweiten Schritt hat die dafür zuständige ComCom die Modalitäten der Konzessionsvergabe zu bestimmen sowie die künftige Grundversorgungskonzession zu erteilen.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat im Auftrag des Bundesrates sämtliche Dienste auf ihre Eignung und Notwendigkeit hin überprüft sowie die Aufnahme neuer Dienste abgeklärt und diese im Rahmen des Berichtes über die Grundversorgung ab 2024 «Analyse des Umfangs der Grundver- sorgungsdienstleistungen» vom 26. November 2021 (nachfolgend «Analysebericht») festgehalten. Die vorliegende Revisionsvorlage widerspiegelt die Ergebnisse dieses Analyseberichtes sowie die für die jeweiligen Dienste vorgesehenen Qualitätsvorgaben und Preisobergrenzen, welche für die künftige Konzessionsperiode Geltung haben sollen.
1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)
2 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1)