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Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 5 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom … [Entwurf vom 26. November 2021]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 14
1a. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 14a und 14b einfügen nach dem Gliederungstitel des 1a. Abschnitts
Art. 14a Grundsatz
Der 2. und der 3. Abschnitt finden auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kunden Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlossen werden.
Art. 14b Subsidiarität
Die Grundversorgungskonzessionärin darf keinen Vertrag nach Artikel 14a abschlies- sen, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichba- res Angebot auf dem Markt verfügbar ist. Erbringt sie gegenüber der Kundin oder dem Kunden Leistungen ausserhalb von Artikel 14a so darf sie die Kosten im Hin- blick auf eine Abgeltung nach Artikel 19 Absatz 1 FMG2 nicht anrechnen.
1 SR 784.101.1
2 SR 784.10
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