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Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 5 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste «%ASFF_YYYY_ID»

3. Sprachübertragungsqualität,

4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüber- lastung oder Netzfehlern,

5. Abrechnungsgenauigkeit;

c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet:

1. Verfügbarkeit des Dienstes,

2. Datenübertragungsrate,

3. Datenübertragungszeit,

4. Datenübertragungsqualität,

5. Abrechnungsgenauigkeit;

d. betreffend die Dienste für Menschen mit einer Behinderung:

1. Reaktionszeit,

2. Abrechnungsgenauigkeit.

2Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Quali- tätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM Zutritt zu den Messanla- gen und Zugriff auf die Rohdaten der Messergebnisse gewähren, damit dieses kon- trollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.

4Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollie- ren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 22 Preisobergrenzen

1Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

a. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat;

b. Zugangsdienst zum Internet:

1. mit einer garantierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Mo- nat;

2. mit einer garantierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 60.35 Franken pro Monat;

c. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet:

1. mit einer garantierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 50 Franken pro Mo- nat;