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Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 5 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Abs. 1 Bst. b–d
1Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
b. Aufgehoben
c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspru- chung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
d. den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden garantierten Übertra- gungsraten:
1. 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload,
2. 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload;
Art. 16 Anschluss
1Die Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 sind mittels eines Anschlusses bis zum Netz- abschlusspunkt im Innern der Wohn- oder Geschäftsräume der Kundin oder des Kun- den bereitzustellen. Die Grundversorgungskonzessionärin bestimmt, welche techno- logische Lösung sie einsetzt.
2Das BAKOM bestimmt die Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt aufgrund international harmonisierter Normen.
Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung
1Die Grundversorgungskonzessionärin kann das Erstellen oder Umrüsten eines An- schlusses zur Erbringung der Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde eine von ihr festgelegte Mindestvertragsdauer nicht akzep- tiert. Diese endet spätestens mit dem Ablauf der Grundversorgungskonzession.
2Verursacht das Erstellen oder Umrüsten eines Anschlusses zur Erbringung der Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 Kosten von mehr als 12 700 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin das Erstellen oder Umrüsten verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Teil der Kosten nicht übernimmt, der diesen Betrag über- steigt.
3Leistet die Kundin oder der Kunde eine Kostenbeteiligung, so darf die Grundversor- gungskonzessionärin keine Mindestvertragsdauer vorsehen.
Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs
1Ermöglicht der Anschluss die Erbringung des Dienstes nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grund- versorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen den Leistungsumfang dieses Dienstes reduzieren.
2Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 18 Ab- satz 2 darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden.