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Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 5 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Aus- nahmefälle nach Absatz 1 und insbesondere über die nachstehenden Angaben jährlich Bericht zu erstatten:
a. Anzahl der Leistungsreduktionen und Angebotsverzichte;
b. Grund für die Leistungsreduktion oder den Angebotsverzicht;
c. von der Leistungsreduktion oder vom Angebotsverzicht betroffener Ort;
d. Umfang der Leistungsreduktion.
4Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 3 in anonymisierter Form publizieren.
Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen
1Die Grundversorgungskonzessionärin klärt innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs, ob sie einen Anschluss nach Artikel 16 bereitstellen muss. Sie prüft falls nötig, ob ein von einer anderen Anbieterin betriebener Anschluss vorhanden ist, und vergewissert sich in diesem Fall, dass diese Anbieterin ein vergleichbares Angebot im Sinne von Artikel 14b bereitstellen kann. Die angefragte Anbieterin muss die Anfrage der Konzessionärin innerhalb von 15 Tagen beantworten.
2Verursacht das Erstellen oder Umrüsten des Anschlusses nach Artikel 16 Kosten, die über die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kosten hinausgehen, so muss die Grundversorgungskonzessionärin der interessierten Person innert 90 Tagen nach Er- halt der benötigen Informationen kostenlos eine Offerte zustellen; die verwendete Technologie muss angegeben werden.
3Nach Unterzeichnung des Vertrages, muss die Grundversorgungskonzessionärin den Dienst innerhalb von zwölf Monaten bereitstellen. Sind keine Tiefbauarbeiten er- forderlich, beträgt die Frist sechs Monate.
4Bei Uneinigkeit über die Höhe der Mehrkosten kann das BAKOM auf Kosten der interessierten Person eine unabhängige Fachperson mit der Überprüfung beauftragen. Im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs durch die Konzessionärin trägt diese die Kosten des Gutachtens.
Art. 21 Qualität der Grundversorgung
1Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsan- gebote nach Artikel 14a und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht. Es gelten die folgenden Qualitätskriterien:
a. betreffend die Anschlüsse:
1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,
2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr,
3. Reparaturzeit,
4. Abrechnungsgenauigkeit;
b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:
1. Verfügbarkeit des Dienstes,
2. Verbindungsaufbauzeit,