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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 5 Seiten

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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF), die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a-f VÜPF und die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 Absatz 1 BÜPF.

Art. 3 Absicherung der Kommunikation

1 Der Dienst ÜPF kommuniziert mit den Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a-f VÜPF und den Mitwirkungspflichtigen durch folgende sichere Übertragungsmittel:

a. die elektronischen Übertragungsmittel des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF;

b. die Verschlüsselungslösungen für E-Mails gemäss Anhang 1; oder

c. nach Absprache mit dem Dienst ÜPF, ein anderes gleichwertiges Mittel.

2 Vertrauliche Mitteilungen zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden.

1 SR 780.117

2021–......