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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 5 Seiten
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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF), die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a-f VÜPF und die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 Absatz 1 BÜPF.
Art. 3 Absicherung der Kommunikation
1 Der Dienst ÜPF kommuniziert mit den Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a-f VÜPF und den Mitwirkungspflichtigen durch folgende sichere Übertragungsmittel:
a. die elektronischen Übertragungsmittel des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF;
b. die Verschlüsselungslösungen für E-Mails gemäss Anhang 1; oder
c. nach Absprache mit dem Dienst ÜPF, ein anderes gleichwertiges Mittel.
2 Vertrauliche Mitteilungen zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden.
1 SR 780.117
2021–......