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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 6 Seiten
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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 Bst. a und b, 4bis und 5
4 Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:
a. bei Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF): für jeden gelieferten Datensatz;
b. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 36, 38–39, 41, 42a, 43a, 44–48, 48b und 48c VÜPF: für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige;
4bis Bei den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und 48a VÜPF erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) keine Gesamtgebühr im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 BÜPF.
5 Übersteigen die Pauschalgebühren und -entschädigungen für Antennensuchläufe, die im Rahmen desselben Strafverfahrens innerhalb von 24 Stunden angeordnet werden, insgesamt 100 000 Franken, so legt der Dienst ÜPF die Gebühren und Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss den Artikeln 13 und 17 fest.
1 SR 780.115.1
2 SR 780.11
2022–......