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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 8 Seiten

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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. November 20171 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. a-c

2 Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:

a. aus Auskünften (3. Kap. 1., 4.–6. Abschnitt der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);

b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 1., 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF);

c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 1., 10. und 11. Abschnitt VÜPF);

Art. 8 Abs. 3-6

3 Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde, an genehmigende Behörden und an nach Absatz 2 berechtigte Personen zu vergeben, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig ist.

SR ..........

1 SR 780.12

2 SR 780.11

2021–......