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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 8 Seiten
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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a-c
2 Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:
a. aus Auskünften (3. Kap. 1., 4.–6. Abschnitt der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);
b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 1., 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF);
c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 1., 10. und 11. Abschnitt VÜPF);
Art. 8 Abs. 3-6
3 Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde, an genehmigende Behörden und an nach Absatz 2 berechtigte Personen zu vergeben, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig ist.
SR ..........
1 SR 780.12
2 SR 780.11
2021–......