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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 5 Seiten

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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs AS 2022

4 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a–e VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags durchführen beziehungsweise aktivieren.

3 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f oder g VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags durchführen.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.

… Eidgenössisches Justiz- und

Polizeidepartement:

Karin Keller-Sutter