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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 5 Seiten
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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2022
4 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a–e VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags durchführen beziehungsweise aktivieren.
3 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f oder g VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags durchführen.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
… Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement:
Karin Keller-Sutter