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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 6 Seiten
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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs. V AS 2022
Art. 15 Anspruch
1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF3 erfüllen.
2 Der Bund kann ihnen eine Entschädigung entrichten, wenn sie selber nicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Durchführung von Überwachungen verpflichtet sind, den Dienst ÜPF dabei jedoch unterstützen.
3 Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige:
a. für Testschaltungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 VÜPF4, die der Dienst ÜPF benötigt;
b. für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 3 und 3bis
3 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Abrechnung der Mitwirkungspflichtigen fest, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komplexität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist.
3bis Er legt die Höhe der Entschädigung für Dienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 2 im Einzelfall nach Zeitaufwand fest. Der Betrag darf die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen.
Art. 18 Fälle der Kostenübernahme
Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF5, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 Absatz 1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF erfüllen können.
Art. 19 Abs. 1
1 Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen (Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss.
3 SR 780.11
4 SR 780.11
5 SR 780.11
2022–......