Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Kennzeichnung Degustationszonen

6 Kantone111, AS und AT wünschen, dass bei einer nicht vorhandenen physischen Trennung der Räumlichkeiten gewährleistet wird, dass die Degustationszonen deutlich auf dem Boden markiert und gut sichtbar an jedem Eingang oder Zutrittsort gekennzeichnet sind. Der Kanton VD, sowie EKSN fordern, dass der Degustationsbereich eindeutig mit einer Beschilderung gekennzeichnet ist, welche mindestens dem A5 Format entspricht. Aus Sicht des Kantons AR ist es wichtig, dass eine einheitliche Empfehlung, wie eine Degustationszone gekennzeichnet werden muss, herausgegeben wird.

Trennung Degustationszonen und Hauptverkaufsbereich

6 Kantone112 sowie AS und AT fordern, dass in der Verordnung festgehalten wird, dass sich die Degustationszonen abseits des Hauptverkaufsbereich, des ausgestellten Produktesortiments und sonstiger Arbeitsplätze befinden. 4 Kantone113 wollen den Artikel 6b dahingehend ergänzen, dass zur Gewährung des Gesundheitsschutzes des Personals die Bedienung der Kundschaft in den

Degustationsräumen/-zonen durch das Personal untersagt ist. Gemäss AT gilt es sicherzustellen, dass Kundschaft und Personal sich nur so lange als unbedingt notwendig in der aerosolbelasteten Zone aufhalten. Zudem darf eine offene Gestaltung der Zonen nicht dazu führen, dass die Kundschaft sich in die Zone begeben muss für andere etwaige Leistungen, welche nur dort angeboten werden. 5 Kantone114 verlangen, dass durch eine Ergänzung des Artikels mit einem zusätzlichen Absatz

sichergestellt wird, dass die Degustationszonen durch feste Bauteile von anderen Räumen abgetrennt sind, nicht als Durchgang in andere Räume dienen und über eine selbstständig schliessende Tür verfügen. Der Kanton TI und die EKSN fordern ebenfalls eine hermetische Trennung des

Raucherraums von anderen Verkaufsbereichen.

2 Wirtschaftsverbänden115 und 5 Vertretungen von Tabakinteressen116 sind der Ansicht, dass sich die Degustationszonen nicht mehr zwingend abseits des Hauptverkaufsbereichs befinden müssen, wie das im Entwurf vorgesehen ist, sondern nur «wenn immer möglich».

Weitere Ergänzungen

5 Kantone117, EKSN sowie AS und AT wollen einen Absatz ergänzen, welcher es verbietet, in der Degustationszone andere Dienstleistungen anzubieten oder Stände aufzubauen.6 Kantone118, EKSN, AS und AT wünschen sich einen Absatz, welcher festlegt, dass die Fläche der Degustationszone nicht mehr als ein Drittel der Verkaufsfläche des Geschäfts betragen darf. 5 Kantone119 verlangen eine Ergänzung des Art. 6b, in welchem zur Gewährung des Jugendschutzes Zutritt zu den

Degustationsräumen/-zonen durch Minderjährige verboten wird. UR schlägt vor Artikel 6b mit einem Absatz zu ergänzen, welcher festlegt, dass die Degustation nur mit einer kleinen Menge des Produkts und für eine beschränkte Zeit erfolgen darf.

Art. 6c Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Art. 6c

Artikel 6 gilt analog auch für Angestellte von spezialisierten Geschäften mit einer Degustationszone.

111 GE, NE, TG, VD und VS

112 BS, GE, NE, TG, VD und VS

113 BS, FR, NE und SG

114 BL, BS, FR, NW und SO

115 Economiesuisse, SGV

116 JTI, Philip Morris, SVTA, Swiss Cigarette und VST

117 GE, SG, TG, UR, VS

118 GE, JU, NE, TG, VD, VS

119 BS, NW, SG, SO und TI