Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Kontrolle und Anzeige der Altersgrenze

Die Kantone VD und VS, EKSN, LPV, AS und Unisanté schlagen einen neuen Artikel zur Präzisierung der Bestimmungen von Art. 23 TabPG über die Abgabe an Minderjährige vor. Es sei wichtig, zu

präzisieren, wie das Alter von Jugendlichen kontrolliert werden soll, insbesondere beim Verkauf durch Automaten und im Internet. Weiter soll auch der Text des anzubringenden Hinweises präzisiert

werden.

5.2. Informelle Konsultation Schutz vor Passivrauchen

Verordnung vom 28. Oktober 2009 zum Schutz vor Passivrauchen

Einleitung

Im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der Tabakprodukteverordnung wurde eine informelle Konsultation durchgeführt zum Thema «Schutz vor Passivrauchen». Die dazu eingeladenen Akteure91 nahmen Stellung zu den geplanten Zonen für die Degustation von Tabakprodukten zum Erhitzen und elektronischen Zigaretten in spezialisierten Geschäften. Insgesamt gingen 30 Stellungnahmen ein.

Im ersten Abschnitt werden die allgemeinen Rückmeldungen der Konsultationsteilnehmenden

zusammengefasst. Anschliessend folgt eine detaillierte Wiedergabe aller eingetroffenen

Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln.

Allgemeine Rückmeldungen

Im Rahmen der informellen Konsultation zum Schutz vor Passivrauchen machten mehrere

Konsultationsteilnehmende allgemeine Äusserungen, die nicht klar bzw. ausschliesslich einem Artikel zuzuordnen sind. Diese werden nachfolgend aufgeführt.

Sechs Kantone92 stellen fest, dass ihr Kanton mittelfristig keine Kapazität schaffen kann, um

zusätzliche Sachverhalte zu überprüfen, wie etwa die Einhaltung von Anforderungen an die Zonen zur Degustation von Produkten, oder um sicherzustellen, dass lediglich degustiert und nicht konsumiert wird. BE und JU betonen den Mehraufwand für kantonale und kommunale Vollzugsstellen bei einer möglichen Implementierung der Verordnung. AR würde zusätzlich begrüssen, wenn die spezialisierten Geschäfte zu einer obligatorischen An- und Abmeldung beim Kanton und Bund verpflichtet werden. VD ist der Ansicht, dass Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen den Kantonen ermöglicht, die Einrichtung solcher Degustationszonen zu verbieten.

Fünf Kantone93 kritisieren, dass für die Kantone nie die Möglichkeit bestand, sich in grundsätzlicher Weise zu den Degustationszonen in spezialisierten Verkaufsgeschäften zu äussern. Ausserdem führt eine solche Bestimmung zur Aushebelung einiger kantonaler Gesetze, welche den Nichtraucherschutz strenger regeln. BS, FR , TG und AT betonen, dass auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe Grundlagen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor dem Passivrauchen geschaffen werden sollen, und dass dieser Verordnungsentwurf den Jugendschutz nicht konterkarieren darf. Aus Sicht der Kantone AR, TG, TI sowie AT muss die Passivrauchschutzgesetzgebung zwingend auch die neue

Produktepalette von Tabak- und Nikotinprodukten (auch Tabakprodukte zum Erhitzen) inkludieren und diese mit traditionellen Tabakprodukten gleichbehandeln.

BE, GL und UR sind mit der neu geschaffenen Möglichkeit zur Degustation von elektronischen

Zigaretten und den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. AI lehnt es ab,

Degustationsbereiche in Läden einzurichten und schliesst sich der Stellungnahme von AT an. JU stellt

91 Die informelle Konsultation wurde direkt an die kantonalen Departemente für Gesundheit und Volkswirtschaft gerichtet. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nicht die genaue Abkürzung des jeweiligen kantonalen Departements genannt, sondern nur die Abkürzung des Kantons (z.B. VD).

92 BL, BS, FR , NW, SG und SO

93 BS, FR , NW, SG und TI