Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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5 Bemerkungen zu weiteren Themen
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden weitere Anliegen geäussert, die sich nicht direkt einem Artikel des Vorentwurfs zuordnen lassen. In der Folge werden diese Bemerkungen aufgeführt.
5.1. Weitere Themen Verwendung E-Zigaretten und Tabakwaren zum Erhitzen in Fachgeschäften
Die SVTA weist darauf hin, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b TabPG Degustationen und
Kundenpromotionen an Orten, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben, für Zigarren und
Zigarillos eine Ausnahme zum Verbot vorgesehen sei. Sie fordert, dass für E-Zigaretten
Fachgeschäfte dieselben Ausnahmeregelungen gelten wie bei Zigarren und Zigarillos.
La Fabrick und ARPV seien überrascht, dass im Vorentwurf nirgends die Bedingungen für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Dampfen in Geschäften erwähnt werden.
Der SGV weist darauf hin, dass die PaRV um «die Verwendung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen kann in bestimmten Zonen spezialisierter Verkaufsgeschäfte gestattet werden» ergänzt werden soll.
Ersetzung Raucherentwöhnung durch Rauchentwöhnung
Vier Kantone88, Gesundheitsorganisationen89, ACSI und SKS fordern das durchgängige Ersetzen der Bezeichnung «Raucherentwöhnung» durch den Begriff «Rauchentwöhnung» in den Artikeln 16, 18, 40 und in Anhang 1.
Zeitgleiche Inkraftsetzung des TabPG und des revidierten TabPG
Der ZRH und Economiesuisse wünschen im Sinne der Rechtssicherheit eine zeitgleiche Inkraftsetzung des TabPG und des revidierten TabPG.
Gebühren
Gemäss dem Kanton SO werden die Gebühren der Kantone nach Art. 43 TabPG in der TabPV nicht erwähnt. Die Kompetenz des Bundes, einen Gebührenrahmen für die kantonalen Tätigkeiten zu bestimmen, hätte bereits auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Somit würden die Kantone die Gebühren regeln müssen. Der Bund könne aber zumindest Empfehlungen erlassen. Anderenfalls brauche es eine interkantonale Konsolidierung.
Einräumung Kompetenzen für den kantonalen Vollzug
Gemäss fünf Kantonen90 sowie dem VKCS regle die TabPV mit den erwähnten Verfahren, Methoden und der Berichterstattung lediglich die Aufgaben der Kantone, nicht aber deren Kompetenzen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Ohne Einräumung dieser Kompetenzen bleibe der Vollzug der TabPV unmöglich. Eine entsprechende Ergänzung analog LMG Art. 30 sei dringend notwendig.
Differenzierte Tabakregulierung
Gemäss PTG sei eine unterschiedliche Regulierung von Tabakprodukten anhand deren Schädlichkeit für die Gesundheit sinnvoll. Dem solle mehr Beachtung geschenkt werden.
SnusMarkt bemängelt, dass im Vorentwurf zu wenig unterschieden werde zwischen der Handhabung schädlicher Zigaretten und weniger schädlichen Alternativen wie Snus oder Nikotinbeuteln, und regt an, dass diese entsprechende Unterscheidung berücksichtigt werden sollte. Weiter solle bei der
Regulierung stärker zwischen Minderjährigen und Erwachsenen unterschieden werden.
88 AR, OW, SH, SG, ZH
89 AT und ähnliche, pharmaSuisse, PSV, ZFPS
90 BS, FR, GR, SO, TG