Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Bewerbung der Degustationszonen

7 Kantone101 betonen, dass eine Bewerbung der Degustationszonen, beispielsweise mit

Degustationsanlässen, Testing-Partys oder ähnlichen Massnahmen, vermieden werden soll, und dass keine weiteren Leistungen angeboten werden sollten. Der Kanton BL wünscht eine Präzisierung der Verordnung unter Art. 6a welche festlegt, dass die Degustation von Tabakprodukten zum Erhitzen oder von elektronischen Zigaretten zeitgleich nur einzelnen Kundinnen und Kunden erlaubt sei.

Art. 6b Anforderungen an die Degustationszone

Art. 6b

Die Degustationszone muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein;

b. sie muss klar als solche gekennzeichnet sein;

c. sie muss sich abseits des Hauptverkaufsbereichs befinden.

Zu Art. 6b äusserten sich 15 Kantone102, die EKSN, zwei Wirtschaftsverbände103 und vier Vertretungen von Tabakinteressen104 sowie zwei Gesundheitsorganisationen105. Die überwiegende Mehrheit dieser Akteure fordert auch hier eine grundsätzliche Überarbeitung des Entwurfs. Die Stellungnahmen

betreffen vor allem die Regelungen bezüglich ausreichender Belüftung, Kennzeichnung

Degustationszonen und die Trennung von Degustationszonen und Hauptverkaufsbereich. 5 Kantone106 fordern zudem, dass die Bestimmungen a-c analog den Anforderungen an Raucherräume gemäss dem geltenden Art. 4 Abs. 1 PaRV ergänzt werden.

Ausreichende Belüftung

Gemäss 4 Kantonen107 soll festgehalten werden, dass die Degustationszonen ausreichend belüftet werden müssen, entweder natürlich oder durch ein geeignetes Belüftungssystem. TG, AS und AT schlagen eine Belüftung im gesamten Verkaufsbereich vor, oder als Alternative eine Belüftung der Degustationszone, falls diese räumlich vom restlichen Verkaufsraum abgetrennt ist. Gemäss BS sollte es sich um eine mechanische Belüftung handeln, welche die Emissionen an der Quelle erfasst und verhindert, dass die Emissionen wieder zurück in die Degustationszone oder in rauchfreie Räume gelangen. Der Kanton JU fordert, dass die Belüftung im gesamten Verkaufsbereich stattfindet und nicht nur in der Degustationszone, und schlägt eine Regelung vor, welche die Anforderungen an die Belüftungen von der Belegung der Räumlichkeiten abhängig macht.

FR (DEEF)108 ist der Ansicht, dass strenge Anforderungen im Bereich Belüftung vermieden werden sollten, deshalb soll die Anforderung erfüllt sein, wenn eine bereits bestehende Belüftung des Raumes vorhanden ist, oder wenn sich der Verkostungsbereich in der Nähe eines Fensters oder einer Ladentür befindet und somit eine natürliche Belüftung ermöglicht.

2 Wirtschaftsverbände109 und 5 Vertretungen von Tabakinteressen110 lehnen die Formulierung ab,

dass die Degustationszone mit einer ausreichenden (mechanischen) Belüftung ausgestattet sein muss. Sie sollte lediglich ausreichend belüftet werden können.

101 BS, BL, FR, NW, SG, SO und TI

102 AR, BL, BS, FR, GE, JU, NE, NW, SG, SO, TG, UR, VS, TI, VD

103 Economiesuisse, SGV

104 JTI, Philip Morris, Swiss Cigarette, VST

105 AS, AT

106 BS, FR, NW, SO und TI

107 GE, NE, VD und VS

108 Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion

109 Economiesuisse, SGV

110 JTI, Philip Morris, SVTA, Swiss Cigarette und VST