Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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a. die der Teilnahme nach hinreichender Information über ihre Rechte und Pflichten schriftlich eingewilligt haben;
b. die ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch durchgeführt wird.»
Schliesslich schlägt BS einen neuen Artikel zur Informationspflicht des Gesuchstellers beziehungswiese der Gesuchsteller vor:
«Art. 77pbis Informationspflicht
Wer Pilotversuche durchführt, muss die teilnehmenden Versicherten über Inhalt und Umfang des Pilotversuchs sowie ihre Rechte und Pflichten informieren.»
SH begrüsst die vorgeschlagene Formulierung in Bezug auf die Zustimmung und möchte, dass der Aufklärung der Patientinnen und Patienten bei der Projektumsetzung grosse Bedeutung beigemessen wird und auch die Leistungserbringer entsprechend geschult werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
H+ schlägt vor, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:
«(…). Sie können die Zustimmung jederzeit und ohne Begründung widerrufen.»
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura schlägt vor (im Zuge des von ihr angesprochenen konventionellen Models; Ziff. 5.5.1), diesen Artikel zu streichen. Alternativ (d. h. gemäss der Vernehmlassungsvorlage) sind nur die Versicherten, die Leistungserbringer und die Versicherer zur Teilnahme berechtigt, die einer Teilnahme am Pilotprojekt ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Auswirkungen einer solchen Teilnahme auf ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind.
santésuisse und Groupe Mutuel begrüssen die Freiwilligkeit der Teilnahme. santésuisse ist jedoch auch der Meinung, dass bei einer ungenügenden Beteiligung keine verlässliche Interpretation von Daten möglich sei. Groupe Mutuel ihrerseits fragt sich, was geschieht, wenn ein Versicherter während des Pilotprojekts den Versicherer wechseln möchte.
5.5.7 Stellungnahmen zu Artikel 77q KVV Kantone
BS fordert, dass im Hinblick auf die Evaluation für die Bewilligungsinhaber eine Informations-, Dokumentations- und Meldepflicht eingeführt wird. BE ist der Ansicht, dass bestimmte Auswirkungen (z. B. auf die Kostendämpfung) wohl erst nach mehreren Jahren sichtbar würden und daher der Hinweis auf die Häufigkeit einer Evaluation (Abs. 1) gestrichten werden sollte.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura stellt die Frage, ob und wie Daten von Personen, die nicht an einem Pilotprojekt teilnehmen, bei der Auswertung berücksichtigt werden können.