Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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dürfen, sondern auch anderen Disziplinen, insbesondere der Sozialarbeit, offen stehen müssen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Verweis auf Artikel 77l Absatz 2 Buchstabe f in den Erläuterungen zu Artikel 77n verwirrend sei. Unklar sei zudem, welche Kriterien für Unabhängigkeit gelten sollen. Nach Auffassung der Geliko müssen die Fachpersonen ein breites Spektrum in Bezug auf die Pflege abdecken können sowie ein umfassendes Verständnis hinsichtlich Pflegequalität mitbringen. Dies beinhaltet Pflege und Begleitung, Gesundheit und Soziales, die integrierte und sozialraumorientierte Versorgung, Prävention sowie Langzeitpflege und den Bereich Menschen mit Behinderung.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die mfe, die SSO, der SBK und der EVS vertreten eine ähnliche Position wie der VASK Schweiz und die Geliko und weisen darauf hin, dass auch Projekte möglich sein sollten, die über den aktuellen Rahmen des KVG hinausgehen, sofern sie zu einer Verbesserung der Qualität führen.
Der ASPS ist der Ansicht, dass eine Bestimmung hinzugefügt werden sollte, wonach Entscheide des BAG angefochten werden können.
Physioswiss betont, dass die Einbindung von Fachpersonen immer über die jeweiligen Verbände erfolgen müsse.
Für ChiroSuisse ist die Umsetzung von Pilotprojekten mit erheblichen Kosten verbunden. Daher sollte bereits bei der Bewilligung von Pilotprojekten auf die Angaben zu einer möglichen Verlängerung oder den Übergang in die Regelfinanzierung geachtet werden.
Die SSO ist der Meinung, dass Pilotprojekte aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen in Bezug auf die Gesetzgebung, das Lohnniveau, die Ausbildung und die Qualität nicht zu unlauterem Wettbewerb unter den Leistungserbringern führen dürfen und fordert, dass Absatz 1 um den Buchstaben bbis ergänzt wird:
«Die Massnahmen führen zu keinem unlauteren Wettbewerb unter den Leistungserbringern.»
Die VSÄG (der sich zahlreiche Ärztinnen und Ärzte sowie u. a. der SVBG, die SGAIM, SMT, die WOG, der WAeV, die MfeVS und die MFÄF anschliessen) erachtet die Formulierung von Absatz 3 als unklar und fragt sich, ob damit gemeint sei, dass bei Pilotprojekten nur Kosten für Leistungen berücksichtigt werden dürfen, die zusätzlich oder ergänzend zu den Kosten von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallen.
H+ wünscht die ersatzlose Streichung von Absatz 1 Buchstabe a. Der Begriff Innovationspotenzial möge zwar für spezialisierte Juristinnen und Juristen interessant sein, habe jedoch gar keine gesundheitspolitische Priorität. H+ schlägt zudem vor, Buchstabe b wie folgt anzupassen:
«Die Massnahmen eigenen sich dazu, eines der Ziele nach Artikel 59b Abs. 1 KVG in einem Bereich nach Artikel 59b Abs. 2 oder in einem Bereich nach Art. 59b Abs. 3 zu erreichen.»
Auch Absatz 1 Buchstabe c sei zu streichen. In Bezug auf Absatz 4 wird, unter Verweis auf den zu Artikel 77l gemachten Vorschlag, folgende Präzisierung vorgeschlagen:
«Das EDI widerruft die Bewilligung, wenn sich vor Beendigung des Pilotprojektes herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann, die Kriterien für einen vorzeitigen Projektabbruch erfüllt sind oder die Rechte der Versicherten verletzt werden.»
Iph schlägt die Streichung von Artikel 77n Absatz 1 Buchstabe c vor, da bei Pilotprojekten nicht bereits im Voraus ein tatsächlicher Nutzen und damit eine definitive Aufnahme ins Gesetz garantiert werden könne. Es gelte hier, das Vertrauensprinzip anzuwenden, nach dem eine Massnahme ausprobiert werden könne, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien und