Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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5.5.5 Stellungnahmen zu Artikel 77o KVV Kantone
BE weist darauf hin, dass in Artikel 77o Absatz 2 nicht angegeben werde, um wie lange die Projektlaufzeit verlängert werden könne. Zudem werde auch nicht angegeben, warum lediglich einmal eine Verlängerung möglich sei. Insbesondere wenn die Erarbeitung der Rechtsgrundlagen länger dauern würde als geplant, könne dies zu Unterbrüchen führen und einen reibungslosen Übergang verunmöglichen. Die Projektlaufzeit müsse daher flexibel gestaltet werden können. SO kommt im Wesentlichen zu demselben Schluss und betont, dass die Laufzeit in der Bewilligung selbst festgehalten werden könnte.
Organisationen des Gesundheitswesens – Patientenverbände
Der VASK Schweiz und die Geliko sind der Ansicht, dass die Vorlage vor allem auf kurzfristige Massnahmen abziele, da nur Pilotprojekte genehmigt würden, die über einen Zeitraum von 3 Jahren geprüft und evaluiert werden können. Dadurch würden Massnahmen vernachlässigt, deren Wirkung erst längerfristig zutage tritt.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
H+ schlägt vor, Artikel 77o Absatz 1 Buchstabe b wie folgt zu ändern:
«die Massnahmen, die mit dem Pilotprojekt geplant sind umgesetzt werden können;»
Iph versteht nicht, warum bei Pilotprojekten neben dem Bewilligungsentscheid auch noch eine separate Verordnung notwendig ist. Sie ist der Ansicht, dass die Anforderungen an das Projekt direkt im Entscheid selbst festgehalten werden könnten. SMT schlägt vor, diese Bestimmung zu streichen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
In den Augen von curafutura sollte die Laufzeit von Pilotprojekten nicht in einer Verordnung begrenzt, sondern zwischen den beteiligten Parteien im Rahmen der Zustimmung zur Teilnahme vereinbart werden. Zudem ist eine Begrenzung auf 3 Jahre für einzelne Pilotprojekte möglicherweise nicht ausreichend. Sie schlägt daher vor, Absatz 2 zu streichen.
santésuisse empfiehlt, zweimal eine Verlängerung der Projektlaufzeit zu ermöglichen. Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass die Laufzeit sowie auch die mögliche Verlängerung auf 5 Jahre ausgedehnt werden sollten und schlägt eine entsprechende Anpassung von Absatz 2 vor.
5.5.6 Stellungnahmen zu Artikel 77p KVV Kantone
BS betont, dass die geografische Begrenzung der Pilotprojekte den Kreis der teilnehmenden Versicherten von Gesetzes wegen auf diejenigen beschränke, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, in dem das Pilotprojekt durchgeführt wird. Diesem Umstand sei daher in den Teilnahmebestimmungen unter Artikel 77p Absatz 1 Rechnung zu tragen. Zudem schlägt BS vor, die verlangte Zustimmung entsprechend zu präzisieren:
«1 Am Pilotprojekt dürfe nur Versicherte teilnehmen, die der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Auswirkungen dieser Teilnahmen auf ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind: