Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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dafür Projektpartner gefunden wurden. In Bezug auf Artikel 77n Absatz 2 Buchstabe d wird die Frage zu den Kriterien für die Ernennung der unabhängigen Fachperson aufgeworfen, und man ist der Ansicht, dass es wünschenswert wäre, sich mit dem Gesuchsteller über die Auswahl einer Fachperson zu verständigen. Schliesslich schlägt Interpharma vor, eine Bestimmung hinzuzufügen, wonach das EDI innerhalb einer bestimmten Frist, zum Beispiel 30 Kalendertage (spätestens aber innerhalb von 6 Monaten), auf das Gesuch eintreten müsse.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Im Rahmen ihres Ansatzes zur Anpassung des Konzepts (vgl. Ziff. 5.5.1) schlägt curafutura vor, die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt anzupassen:

«1 Das EDI bewilligt genehmigt nur Vereinbarungen zu einem Pilotprojekt, mit denen Massnahmen erprobt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2Die Bewilligungsverfügung Vereinbarung enthält namentlich:

a. die Namen der Parteien der Vereinbarung;

4Es widerruft die Bewilligung Genehmigung, wenn sich vor Beendigung des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann oder die Rechte der Versicherten verletzt werden.»

santésuisse ist im Wesentlichen mit diesem Artikel einverstanden. Sie ist jedoch der Meinung, dass der Begriff «innovativ» (Abs. 1 Bst. a) präzisiert werden sollte (diese Meinung teilt im Übrigen auch Groupe Mutuel) und dass die Information der Öffentlichkeit (Abs. 5) in Absprache mit dem Inhaber beziehungsweise den Inhabern der Bewilligung erfolgen sollte.

Konsumentenverbände und andere Organisationen

Wie andere Leistungserbringerverbände, Patientenorganisation oder die FRC, die SKS und Public Health Schweiz weist auch die AGS darauf hin, dass Projekte möglich sein sollten, die über den aktuellen Rahmen des KVG hinausgehen, insbesondere im Bereich der Prävention oder der Langzeitpflege (SKS, Public Health Schweiz) oder wenn sie zu einer Verbesserung der Qualität führen (FRC, AGS). In diesem Zusammenhang schlägt die FRC vor, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen. Was das Fachwissen anbelangt, so sind die AGS und die FRC der Ansicht, dass das Verfahren zur Ernennung der Fachperson beziehungsweise der Fachpersonen unklar sei, und sie fordern (zusammen mit Innovationsociale) eine entsprechende Präzisierung im erläuternden Bericht. Wie der VASK Schweiz weisen auch die AGS und Public Health Schweiz darauf hin, dass der Verweis auf Artikel 77l Absatz 2 Buchstabe f im erläuternden Bericht verwirrend sein könne.

Innovationsociale betont, dass der Übergang von einem Pilotprojekt zu einer Massnahme, die in das Gesetz aufgenommen werden könne (Art. 77n Abs. 1 Bst. c), eine grosse Herausforderung darstelle. Da der Prozess bereits regelmässige Evaluierungen vorsehe, sollte Artikel 77n Absatz 1 Buchstabe c gestrichen werden. Mit Blick auf die Stärkung der Qualität (erläuternder Bericht zu Art. 77n) ist Innovationsociale der Meinung, dass – wenn tatsächlich Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen – ein Pilotprojekt eher als Ergänzung zu den von der Eidgenössischen Qualitätskommission unterstützten Projekten und den Qualitätsvereinbarungen zu betrachten sei.

Laut Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen geht weder aus dem Verordnungstext noch aus dem erläuternden Bericht hervor, dass gegen einen Entscheid des BAG der Rechtsweg beschritten werden kann, weshalb dies explizit festgehalten werden soll.