Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht

Teil zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt. Der grössere Teil wird durch einen von Behörden und Versicherern finanzierten Fonds übernommen.»

Der Wortlaut der Vorschlags von Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen entspricht demjenigen des ASPS.

5.5.4 Stellungnahmen zu Artikel 77n KVV Kantone

Die GDK sowie einige Kantone (OW, NW, GL, LU, GE, VD, BE, ZH) sind der Ansicht, dass Artikel 77n Absatz 1 (für VS Art. 77l) dahingehend zu ergänzen sei, dass das EDI nach Anhörung der betroffenen Kantone Projektbewilligungen erteilen kann. Sie ist der Meinung, dass die Projekte Auswirkungen auf die Kostenübernahme oder die Höhe der Prämien des betreffenden Kantons hätten. Folglich müssten sich die Kantone dazu äussern können. GE und ZH formulieren dazu einen entsprechenden konkreten Vorschlag (Hinzufügung eines neuen Absatzes):

«Im Rahmen der Gesuchsprüfung der Pilotprojekte durch das EDI sind die Kantone, deren räumlicher Anwendungsbereich durch das eingereichte Projektgesuch betroffen ist, zur Stellungnahme einzuladen.»

GE erachtet die Beurteilung des innovativen Charakters eines Projekts als zu subjektiv und schlägt vor, Artikel 77n Absatz 1 Buchstabe a wie folgt umzuformulieren:

«Die Massnahmen könnten nach geltendem Recht nicht umgesetzt werden sind in Bezug auf das geltende Recht innovativ.»

VD fordert das EDI auf, bei der Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung nicht zu formalistisch vorzugehen, insbesondere was das Kriterium der Aufnahme in das Gesetz (Art. 77n Abs. 1 Bst. c) betrifft. Aus seiner Sicht kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein Pilotprojekt sein volles Potenzial erst dann entfaltet, wenn es erfolgreich abgeschlossen ist.

ZG weist darauf hin, dass Artikel 77n Absatz 3 dem Grundgedanken des Experimentierartikels gänzlich widerspreche, da es so grundsätzlich nicht mehr möglich wäre, den Leistungskatalog zu beschränken (z. B.: Ausschluss von Bagatellbehandlungen). Dem Schutzgedanken werde bereits durch die Freiwilligkeit der Projektteilnahme ausreichend Rechnung getragen und es bestehe keine Notwendigkeit für weitere Beschränkungen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Die SAB schlägt vor, Artikel 77n Absatz 1 Buchstabe c zu streichen. Ihrer Meinung nach können Pilotprojekte nicht bereits im Voraus einen effektiven Nutzen und damit eine definitive Aufnahme ins Gesetz garantieren.

Organisationen des Gesundheitswesens – Patientenverbände

Der VASK Schweiz erachtet Artikel 77n Absatz 1 Buchstabe b als zu restriktiv. Es sollten auch Projekte möglich sein, die über den heutigen Rahmen des KVG hinausgehen, wenn sie zu Qualitätsverbesserungen führen. Die Geliko teilt diese Meinung und nennt Krankheitsprävention sowie Langzeitpflege als mögliche Bereiche. Der Dachverband ist der Ansicht, dass bei der Steuerung neuer Modelle der koordinierten oder integrierten Gesundheitsversorgung (Art. 59b Abs. 1 Bst. e KVG) – beispielsweise in Form von vernetzten Lösungen – fachübergreifende Leistungen nicht auf Gesundheitsfachpersonen im engeren Sinn beschränkt sein