Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 183Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

TG: Der Eigentümer eines Verkehrsnetzteiles muss immer über seine Daten verfügen und Anpassungen vornehmen können. Dies ist bei einer Abgabe der Daten an eine andere Instanz nicht mehr gewährleistet. Art. 8 Abs. 5 lit. a sieht vor, dass der Bundesrat die Datenhoheit regelt. Diese Frage stellt sich für uns nicht. Die Datenhoheit muss beim Eigentümer der gebauten Infrastruktur bleiben.

Ja – «Die Interoperabilität mit dem Ausland ist dabei wichtig.»

AR, GR, MyBuxi, openmobility.ch, routeRANK, SAC, SG, SH, TI: Es ist darauf zu achten, dass

die sich im Aufbau befindlichen Strukturen auch grenzüberschreitend funktionieren.

openmobility.ch: Die zu erwartende Automatisierung der Mobilität und die Interoperabilität mit den Nachbarländern / EU sind zu beachten.

Ja – «Die Organisation soll noch genauer geklärt bzw. angepasst werden.»

BPUK/KöV, LU, NE, OW, UR: Grundsätzlich ja. Dieser Ansatz kommt aber in der Vorlage nicht deutlich hervor und das Zusammenspiel zwischen zentraler Koordination und dezentraler Datenhoheit bleibt vage. Im Gegenteil, mit der Schaffung einer MDA scheint die zentrale Koordination gegenüber der dezentralen Datenhoheit an Bedeutung zuzunehmen. Die Datenhoheiten verschwimmen mit den unausweichlichen Datenbearbeitungsschritten in der MDA und der MODI. Weiter möchten wir nochmals festhalten, dass MODI verbindliche Vorgaben zur Harmonisierung bzw. Standardisierung voraussetzt. Diese Aspekte müssen in der Vorlage noch besser ausgearbeitet werden.

FART: A lungo temine certamente. All’inizio si dovranno trovare degli incentivi.

FR : Nous ne comprenons pas bien la question. Que veut dire par exemple « souveraineté décentralisée des données ». En ce qui concerne la coordination centralisée, l’usage dira si une décentralisation peut s’avérer judicieuse.

local Search: Rückmeldungen zu fehlerhaften Daten sollten zentral möglich sein, auch wenn sie dann an dezentrale Stellen weitergeleitet werden.

Ja – «Es soll keinen Eingriff in die Marktlogik und Wettbewerbsfreiheit geben.»

Flughafen Zürich: Die Vorlage muss eine möglichst enge Definition von Mobilitätsdaten verfolgen. Der Bund beschränkt sich auf Geo- und Betriebsdaten. Neben der Beschränkung auf bestimmte Daten darf es mit dem angedachten Gesetzesentwurf nicht darum gehen, die Stellung des öffentlichen Verkehrs zu sichern oder auszubauen. Im Gegenteil, eine zentrale Schnittstelle für eine multimodale Mobilität muss diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Eine Diskriminierung eines oder mehrerer Verkehrsträger und/oder Unternehmen wäre ein Eingriff in die Marktlogik und Wettbewerbsfreiheit. Es gilt daher, die Verkehrsträger und somit den Wettbewerb gleichberechtigt zu fördern und durch die Mobilitätsdateninfrastruktur zu unterstützen. Nur so können Innovationen gefördert werden.

JU : Rien n'est dit sur le contrôle des applications exploitant ces données (voir réponse 20). Attention aux tendances monopolistiques du marché.

Begründungen der Ablehnenden

183/274 BAV-D-318B3401/238