Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 190Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

Flughafen Zürich: Mobilitätsdaten, die von staatseigenen Unternehmen unter dem Schutz einer Konzession und in hoheitlichem Auftrag erzeugt wurden, sind grundsätzlich nicht das gleiche sind wie Mobilitätsdaten privater Anbieter. Hier sollte das Prinzip Open Government Data angewendet werden: Öffentlich finanzierte.

Ja – «Gleichbehandlung KTU angesichts bestehender gesetzlicher Pflichten zur Lieferung von Daten.»

ASP: Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei staatlichen und privaten Anbietern darf es nicht zu einem einseitigen Zwang für staatlich subventionierte Mobilitätsanbieter kommen. Gleichzeitig sollten die bei einer Teilnahme einzuliefernden Kerndaten verpflichtend sein. Falls eine Einlieferungspflicht in Erwägungen gezogen wird, müsste sie in jedem Fall für alle Nutzenden gleichermassen gelten und an die Nachfrage gekoppelt sein.

Viasuisse AG: Grundsätzlich ja, wobei wir uns dann die Frage stellen ob MODI je richtig «zum fliegen» kommt. Idealerweise ist es eine Pflicht für gewisse Daten (welche dann halt auch finanziell eigekauft werden müssen), damit ein ganzheitliches Datenset garantiert wird. Auf freiwilliger Basis besteht die grosse Gefahr, dass die wirklich interessanten Daten nie geteilt werden und MODI somit teuer wird aber nie relevant genug.

VBZ: Der Grundsatz der Freiwilligkeit aufgrund von bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben kann nicht erfüllt werden kann. Somit wäre auch der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Diskriminierungsfreiheit nicht erfüllt, insbesondere weil der öV Dritten den Zugang zu den eigenen Vertriebssystem gewähren muss. Eine Regulierung müsste in Bezug auf alle Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein, dass es zu keinen Wettbewerbsnachteilen für die öV-Unternehmen kommt. Da der öV aufgrund der bevorstehenden Verpflichtung zur Öffnung seiner Vertriebsinfrastruktur den Anschluss an die MODI faktisch nicht verhindern kann, müsste die Teilnahme zwingend auch für private Unternehmen mit Mobilitätsangeboten in den Bereichen Mobilitätsvermittlung, Taxi, Mobility on Demand, Mietwagen, Sharing, o.ä obligatorisch sein (vgl. Gesetzgebung in Deutschland).

VöV: Am Prinzip der Freiwilligkeit bezüglich der Nutzung der MODI ist jederzeit zwingend festzuhalten. Aus den bestehenden gesetzlichen Pflichten, die aus dem PBG und der FPV für konzessionierte Transportunternehmen bezüglich der Veröffentlichung von gewissen Daten resultieren, darf nicht die Pflicht zur Nutzung der MODI abgeleitet werden. Im Weiteren ist die Reziprozität von Rechten und Pflichten aller Akteure sicherzustellen.

Begründungen der Ablehnenden

Nein – «Verpflichtung für Unternehmen mit Bewilligung, Konzession oder Subvention und für die öffentliche Hand.»

BS, WEKO: Es ist richtig und nachvollziehbar, dass die bestehenden Verpflichtungen zur Datenlieferung gemäss PBG / Fahrplanpflicht für die konzessionierten öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Rahmen MODIG gelten.

BS: Für uns ist es fraglich, ob andere Unternehmen – die heute keine Verpflichtungen haben – künftig genug Anreiz haben, ihre Daten einzuliefern. Unseres Erachtens sollten mindestens alle Mobilitätsdienstleistenden, die irgendeine Art von öffentlicher Subventionierung erhalten, verpflichtet werden zur Verfügungsstellung von Daten.

190/274 BAV-D-318B3401/238