Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 18 Abs. 1biserster Satz
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.107 Embargogesetz vom 22. März 2002539
Art. 12 Verstösse in Geschäftsbetrieben
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 14 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
Aufgrund der politischen Bedeutung, der besonderen Tragweite und der Art der Sanktionen ist es gerechtfertigt, für Art. 14 die gleiche Lösung wie in Art. 40 des Kriegsmaterialgesetzes540 und Art. 18 Abs. 1 und 2 des Güterkontrollgesetzes541 zu wählen und auf eine Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit zu verzichten. Ein inhaltlich gleicher Vorschlag wurde bereits im Vorentwurf zur Revision des Embargogesetzes vorgebracht542. Die Vernehmlassung zu diesem Vorentwurf wurde am 18. Juni 2010 eröffnet. Weil die Schwerpunkte der Revision stark kritisiert wurden, beschloss der Bundesrat im Dezember 2011, keine Gesetzesänderung vorzunehmen. Der Verzicht auf eine Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit wurde allerdings – mit einigen Ausnahmen – von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst543.
4.3.108 Nationalbankgesetz 3. Oktober 2003544
Art. 24 Abs. 3 und 3bis
In Absatz 3 wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.
Absatz 3biswird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).
4.3.109 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007545
Art. 49
Dieser Artikel wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zur Art. 7 VE-VStrR).
Art. 50 Abs. 1 erster Satz, 2 und 3
In Absatz 1 erster Satz wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.
Absatz 2 erster Satz verankert die Bundesgerichtsbarkeit. Der zweite Satz sieht die Anrufung des BStGer durch die BA vor. Der dritte Satz übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 2
539 SR 946.231
540 SR 514.51
541 SR 946.202
544 SR 951.11
545 SR 956.1