Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 11 Seiten

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3.2 Anpassungsvorschläge zum Gesetzesvorentwurf

3.2.1 Art. 32 Abs. 6 AVIG

Kantone

Einige Kantone weisen darauf hin (AR, GL, LU, OW, SH, SO, VD), dass hinsichtlich der Ausführungen zum Vollzug auf Verordnungs- und Weisungsebene der Mehraufwand beachtet werden muss. Es werden einfache administrative Abläufe und eine schlanke Verwaltung gefordert. SH und SO sehen Schwierigkeiten bei der Beurteilung des effektiven Ausbildungsaufwandes der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, und OW sowie GL erachten die Prüfung der Voraussetzung, ob die Anwesenheit der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die Betreuung erforderlich ist, als problematisch. Auch LU äussert Unklarheiten bezüglich der Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle, ebenso wie FR, der unter anderem die Frage aufwirft, wie anderweitige Möglichkeiten zur Sicherstellung der Ausbildung durch die Vollzugsbehörden bewertet werden sollen (z.B. Versetzung in andere Filialen). OW schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nicht «nachgewiesen», sondern lediglich «glaubhaft gemacht werden» soll. SO fordert eine restriktive Auslegung der Regelung, damit das Missbrauchsrisiko reduziert wird und die Ausbildungskosten nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Dabei soll ein rechtmässiger und willkürfreier Vollzug gewährleistet werden. TG schätzt das Missbrauchsrisiko als klein und vertretbar ein, da die Entschädigung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch die kantonale Amtsstelle bewilligt werden muss. NE gibt zu bedenken, dass die Regelung die Kündigung eines Lehrverhältnisses berücksichtigen muss und die Kassen in solchen Fällen zu informieren ist.

Weiter spricht sich SH dafür aus, die Regelung auf Praxisbildnerinnen und Praxisbildner, die ebenfalls die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, auszuweiten. Auf die Voraussetzung, dass die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Lehrvertrag genannt werden müssen, soll daher verzichtet werden.

GL lehnt die Gesetzesreform generell ab. Er sieht die zentrale Problematik nicht bei der finanziellen Unterstützung durch KAE, sondern bei der Tatsache, dass es für die Gewährleistung der Ausbildung nebst der Betreuung auch Arbeit benötigt. Ausserdem ist der Kanton der Auffassung, dass die Reglung einen weiteren Aufwand für die Betriebe und die kantonalen Amtsstellen schafft.

Dachverbände der Wirtschaft

Der SAV schlägt ebenfalls vor, die neue Regelung auf die Praxisbildnerinnen und Praxisbildner auszuweiten, um die Ausbildung der Lernenden sicherzustellen.

3.2.2 Art. 37 Abs. d AVIG

Es wird keine Änderung vorgeschlagen.

3.2.3 Art. 60 Abs. 5 1. Satz AVIG

Es wird keine Änderung vorgeschlagen.

3.2.4 Inkrafttreten und Rückwirkung

Kantone

Mit BL, GE, GL und NE sprechen sich vier Kantone gegen ein rückwirkendes

Inkrafttreten der Regelung aus. Sie sind der Ansicht, dass rückwirkende

Anpassungen zu einem grossen Mehraufwand und zu einer Überbelastung des Vollzugs führen. Dies zeigen insbesondere auch die Erfahrungen aus der Covid-Pandemie.