Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 6 Seiten

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Eidgenˆssisches Departement des Innern

‹bersicht

Die Verordnung ¸ber tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR 916.441.22) wird an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die Anpassung beinhaltet eine Liberalisierung bei der Verwertung bestimmter tierischer Proteine

f¸r die F¸tterung bestimmter Nutztiere unter Ber¸cksichtigung ad‰quater Sicherheitsmassnahmen. Zudem soll mit der ƒnderung die ƒquivalenz mit dem EU-Recht aufrechterhalten werden. Die vorliegende Verordnung erg‰nzt die Sicherheits-

massnahmen aus der VTNP mit weiteren Anforderungen.

Ausgangslage

Die besonderen Ausnahmen vom Verbot nach Art. 27 VTNP, tierische Proteine an Nutztiere zu verf¸ttern, sollen unter Ber¸cksichtigung ad‰quater Sicherheitsmassnahmen mit der Revision der VTNP ausgeweitet werden (vgl. Erl‰uterungen zur VTNP vom ...). Die vorliegende Verordnung erg‰nzt die Sicherheitsmassnahmen aus der VTNP mit weiteren Anforderungen. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verlangt die ´kanalisierte Verwertungª eine Trennung tierischer Proteine verschiedener Arten entlang der Futtermittelkette. Bisher verweist die VTNP diesbez¸glich in Art. 32a auf den Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/20011.

Neu werden die technischen Anforderungen an die ´kanalisierte Verwertungª in der vorliegenden Verordnung festgelegt. Sie entsprechen weitgehend dem EU-Recht. Punktuell enth‰lt die Verordnung aber auch bewusste Abweichungen vom EU-Recht. So sieht das EU-Recht z.B. grunds‰tzlich Ausnahmen vor, f¸r die gleichzeitige Haltung von Nutztierarten in Betrieben der Prim‰rproduktion, f¸r welche das jeweilige Futtermittel nicht bestimmt sind, ohne jedoch daf¸r Kriterien festzulegen. Weil in der Schweiz nur wenige Betriebe Tiere einer einzigen Art halten, sollen in Art. 51 Abs. 2 Ausnahmen und die daf¸r geltenden Kriterien festgelegt werden. Anderseits wird z.B. auf die nach EU-Recht vorgeschriebenen Meldungen und Listen von Tierhaltungen verzichtet, in welchen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel vertr‰nkt und gleichzeitig auch ‰ltere Wiederk‰uer gehalten werden. Eine solche Regelung erscheint aus fachlicher Sicht unnˆtig, da sich Wiederk‰uer als Jungtiere mit BSE anstecken. Wenn das Fischmehl f¸r K‰lber sicher ist, ist die gleichzeitige Haltung von ‰lteren Rindern nicht kritisch.

Inhalt der Vorlage

Die Eckpfeiler der verschiedenen Verwertungsketten sind in den Art. 29–32 VTNP beschrieben. Ein bestimmter Kanal beginnt bei der Gewinnung von sortenreinem Rohmaterial zur Herstellung der im jeweiligen Artikel beschriebenen Proteinart, und endet bei der Tierhaltung, in welcher ausschliesslich die im gleichen Artikel beschriebene Zieltierart Futtermittel mit dem jeweiligen Protein erhalten darf.

F¸r die Gewinnung und den Transport des Rohmaterials sowie die Verarbeitung bis zum Transport des verarbeiteten Proteins zum Futtermittelbetrieb zielen die Anforderungen an die Trennung auf die ´Sortenreinheitª der verarbeiteten Proteine (als Ausgangsmaterial f¸r die Herstellung von Futtermitteln).

Ab der Stufe Futtermittelproduktion ¸ber den Transport der Futtermittel bis zur Tierhaltung liegt der Fokus der Trennung darauf, dass die dort gehaltenen Nutztiere Futtermittel erhalten, die keine f¸r sie verbotenen tierischen Proteine enthalten.

Wenn Proteine von Gefl¸gel an Schweine verf¸ttert werden sollen, heisst das zum Beispiel: Im Lebensmittelbetrieb m¸ssen reine Nebenprodukte von Gefl¸gel gesammelt und gelagert werden, die beim Transport zum Verarbeitungsbetrieb und dort im Laufe der Herstellung von verarbeitetem Protein von Gefl¸gel und des anschliessenden Transportes zum Futtermittelbetrieb nicht mit Proteinen anderer Tierarten kontaminiert werden d¸rfen. Im Futtermittelbetrieb darf das Protein von Gefl¸gel ausschliesslich in Schweinefutter gelangen. Beim Transport zur Tierhaltung d¸rfen Futtermittel f¸r andere Tierarten nicht mit gefl¸gelproteinhaltigen Futtermitteln kontaminiert werden, weshalb f¸r Transporte von losen (unverpackten) Futtermitteln besondere Anforderungen an die Reinigung gelten (vgl. Art. 32b VTNP und Erl‰uterungen zu Art. 32b VTNP). In der Tierhaltung muss gew‰hrleistet sein, dass Wiederk‰uer und Gefl¸gel keinen Kontakt zum Schweinefutter haben, weil Proteine von Gefl¸gel f¸r sie verboten sind.

Weil Proteine von Gefl¸gel auch an Wassertiere verf¸ttert werden d¸rfen, kˆnnen in Futtermittelbetrieben die gleichen Anlagen und Einrichtungen f¸r die Herstellung von Futtermitteln sowohl f¸r Schweine als auch f¸r Wassertiere in Aquakulturbetrieben genutzt werden. Das bleibt auch mˆglich, wenn zus‰tzlich verarbeite Proteine von Insekten verwendet werden, weil diese sowohl f¸r Schweine als auch f¸r Wassertiere in Aquakulturbetrieben zugelassen sind. Falls jedoch zur Herstellung von Fischfutter zus‰tzlich Proteine von Schweinen verwendet werden, ist die gemeinsame Nutzung der Anlagen und Einrichtungen nicht mehr mˆglich, weil die Verf¸tterung von Proteinen von Schweinen an Schweine verboten ist.

Nach dem Prinzip der ´kanalisierten Verwertungª h‰ngen die Anforderungen an die Trennung f¸r jeden Betrieb auf den verschiedenen Stufen der Verwertungskette davon ab, was im Betrieb alles gemacht wird. Wenn T‰tigkeiten f¸r mehreren Kan‰le nach Art. 29–32 ausge¸bt werden, steigen die Anforderungen und der Aufwand f¸r die Trennung. In vielen F‰llen m¸ssen solche Betriebe im Rahmen der Selbstkontrollen u.a. regelm‰ssige Untersuchungen auf Bestandteile tierischen Ursprungs durchf¸hren, die im jeweiligen sortenreinen Produkt nicht vorkommen d¸rfen oder f¸r die jeweilige Zieltierart nicht zul‰ssig sind.

Der Nachweis von Bestandteilen tierischen Ursprungs, die nicht an die jeweilige Tierart verf¸ttert werden d¸rfen, gewinnt im Rahmen der neuen Mˆglichkeiten zur Verf¸tterung von tierischen Proteinen an Bedeutung. F¸r Futtermittel ist das Vorgehen im Futtermittelrecht festgelegt. F¸r die vor- und nachgelagerten Stufen der ´kanalisierten Verwertungª werden die notwendigen Bestimmungen festgelegt. Nach Anhang 4 Ziff. 11 VTNP m¸ssen bestimmte tierische Nebenprodukte, wie Tiermehle (der

1 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verh¸tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2002, S. 1; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EU) 2022/2246 vom 15. November 2022, ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1. BK-D-BF8A3401/507