Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 6 Seiten
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Eidgenˆssisches Departement des Innern
Erl‰uterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Gegenstand
Der Gegenstand entspricht den in der VTNP vom Bundesrat ans EDI delegierte Kompetenzen und Aufgaben (vgl. Ingress).
2. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette f¸r die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben
In den Art. 2–29 werden f¸r die unterschiedlichen Mˆglichkeiten der ´kanalisierten Verwertungª nach Art. 29–32 VTNP Detailanforderungen festgelegt f¸r die Stufen der Gewinnung von Rohmaterial, dessen Transport zum Verarbeitungsbetrieb und die Verarbeitung in diesen Betrieben sowie den anschliessenden Weitertransport der verarbeiteten Proteine zum Futtermittelbetrieb.
Wenn das Rohmaterial aus Lebensmittelbetrieben stammt, enth‰lt das Kapitel f¸r s‰mtliche Stufen der Kette spezifische Vorschriften. F¸r andere F‰lle, wie im Hinblick auf die Verf¸tterung von Fischmehl gem‰ss Abschnitt 1 (Art. 2–4), oder im Hinblick auf die Verf¸tterung von verarbeitetem Protein von Insekten im Abschnitt 6 (Art. 25–27) stammen die Rohmaterialien z.T. oder in jedem Fall direkt aus der Prim‰rproduktion. In solchen F‰llen beginnen die spezifischen Vorschriften f¸r die ´kanalisierte Verwertungª auf der Stufe Verarbeitung des Rohmaterials.
Wird f¸r den Transport in loser Form die Reinigung nach einem dokumentierten Verfahren vorgeschrieben (z.B. Art. 4 Abs. 2), muss das Verfahren im Voraus von der zust‰ndigen Behˆrde genehmigt werden (vgl. Art. 32b VTNP und Erl‰uterungen zu Art. 32b VTNP).
3. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette f¸r die kanalisierte Verwertung in Futtermittelbetrieben
In den Art. 30–47 werden f¸r die unterschiedlichen Mˆglichkeiten der ´kanalisierten Verwertungª nach Art. 29–32 VTNP Detailanforderungen festgelegt f¸r die Herstellung von Futtermitteln und deren Lagerung.
4. Kapitel: Anforderungen an die Herstellung von Heimtierfutter in Betrieben, die auch Futtermittel f¸r Nutztiere herstellen
Art. 48 und 49 enthalten in Bezug auf die ´kanalisierte Verwertungª Kriterien f¸r die Trennung der Produktion von Futtermitteln f¸r Heimtiere und f¸r Nutztiere. In definierten F‰llen ist eine gemeinsame Nutzung von Anlagen und Einrichtungen mˆglich. In Art. 48 geht es ausschliesslich um Wiederk‰uerprodukte, ausserdem gelten f¸r Dicaciumphosphat und Tricalciumphosphat (Abs. 2 Bst. b) die Einschr‰nkungen nach Art. 30. F¸r s‰mtliche tierischen Nebenprodukte, die gem‰ss Art. 28 Abs. 1 VTNP an alle Nutztiere verf¸ttert werden d¸rfen (wie z.B. auch Eier und Eierzeugnisse), gibt es keinerlei Einschr‰nkungen im Hinblick auf die Herstellung von Futtermitteln sowohl f¸r Nutztiere als auch f¸r Heimtiere.
5. Kapitel: Anforderungen an die Lagerung und Verwendung von Futtermittel mit tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Prim‰rproduktion
Art. 50 und 51 enthalten Regelungen f¸r den Umgang mit Futtermitteln in Tierhaltungen.
Art. 51 ist ein zentraler Artikel der vorliegenden Verordnung. Im Abs. 2 werden Kriterien festgelegt f¸r die gemeinsame, aber getrennte Haltung von Tierarten f¸r welche Futtermittel mit bestimmten tierischen Proteinen zugelassen, bzw. verboten sind. Gem‰ss Verordnung (EG) 999/20013 Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Absatz 2 ´kann die zust‰ndige Behˆrde Ausnahmen zulassen, sofern in den Betrieben Massnahmen getroffen werden, die verhindern, dass solche Mischfuttermittel an eine Tierart verf¸ttert werden, f¸r die sie nicht bestimmt sindª. Kriterien daf¸r enth‰lt die die EU-Verordnung jedoch nicht.
Weil in der Schweiz nur in wenigen Betriebe Tiere einer einzigen Art gehalten werden w‰re das Potential der neuen Mˆglichkeiten zur Verf¸tterung ohne die in Art. 51 Abs. 2 vorgeschlagenen Ausnahmen sehr gering. Die Anforderungen an die Trennung nach Betriebszweigen werden l‰ngst nicht alle Haltungen mit Tieren verschiedener Arten erf¸llen kˆnnen. Betrieben mit mehreren gut abgegrenzten Betriebszweigen sollen die neuen Mˆglichkeiten zur Verf¸tterung von tierischen Proteinen jedoch k¸nftig offenstehen. F¸r die Umsetzung in den Betrieben sind Branchenrichtlinien geplant. Die korrekte Trennung soll (insbesondere in Schweinehaltungen) im Rahmen der regul‰ren Betriebsbesuche durch Tiergesundheitsdienste, und durch Branchenorganisationen (insbesondere in Gefl¸gelhaltungen) ¸berwacht werden. Zus‰tzliche amtliche Kontrollen oder neue Bewilligungspflichten werden f¸r Tierhaltungen nicht vorgeschlagen. Die amtliche ‹berwachung der kanalisierten Verwertung soll in die periodischen Prim‰rproduktionskontrollen integriert werden. Daf¸r werden die massgeblichen Kontrollunterlagen angepasst werden m¸ssen.
Unter diesem Regime und den f¸r alle anderen Stufen der Verwertungskette festgelegten Rahmenbedingungen wird die Sicherheit der erweiterten Mˆglichkeiten, tierische Proteine an Nutztiere zu verf¸ttern, gew‰hrleistet.
Im Abs. 3 wird festgehalten, dass f¸r Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die die jeweiligen Futtermittel zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb mischen (=Selbstmischer) keine Ausnahmen nach Abs. 2 mˆglich sind. Kreuzkontaminationen w‰ren ggf. unter Praxisbedingungen (mindestens nicht ¸berall) vermeidbar.
3 Siehe Fussnote 1. BK-D-BF8A3401/507