Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/35: Änderung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik · 6 Seiten
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Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Diese Selbsthilfemassnahmen genügen in ländlichen Regionen und in Berggebieten jedoch sehr oft nicht.
Die Förderung der ländlichen Regionen und der Berggebiete ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und die Wohlfahrt ihrer Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern hängt auch von der Entwicklung ihrer einzelnen Regionen ab. Die Gewährung der Finanzhilfen beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit nicht.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der vorliegenden Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Damit untersteht diese Vorlage nicht der Ausgabenbremse.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung eingehalten: Der Bund übernimmt keine Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenommen wurden. Für die Kantone wird einzig eine Möglichkeit geschaffen, von Seiten des Bundes A-Fonds-perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen zu erhalten. Ob sie diese Möglichkeit wahrnehmen möchten oder nicht, entscheiden die Kantone frei.
Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der kantonalen Projekte und bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung. Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostenträger und Entscheidträger eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
6.6.1 A-Fonds-perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen
Finanzhilfen sind nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, unter welche die A-Fondsperdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen fallen.
6.6.2 Bedeutung für die Erreichung der vom Bund angestrebten Ziele
Mit der NRP unterstützen Bund und Kantone das Berggebiet, den weiteren ländlichen Raum und die Grenzregionen in ihrer regionalwirtschaftlichen Entwicklung. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen gestärkt, deren Wertschöpfung erhöht und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beigetragen werden. Entwicklungsinfrastrukturen, die Wertschöpfung in eine Region bringen, sind dafür von zentraler Bedeutung. Die Instrumente der Investitionsförderung im Rahmen der NRP bewähren sich und sollen für den überwiegenden Teil aller Investitionsvorhaben analog zur bisherigen Praxis mittels Darlehen fortgeführt werden. Gerade in peripheren Regionen sind Darlehen aber nicht immer das richtige Instrument zur Finanzierung kleiner Infrastrukturen. Gemeint sind Projekte, die für den investierenden Projektträger keine oder nur marginale direkte Cash-Flows generieren (zum Beispiel, weil für einen Bike-Trail kein Eintritt verlangt werden kann). Solche Kleininfrastrukturen sind jedoch dann von regionalwirtschaftlicher Bedeutung, wenn sie von anderen wirtschaftlichen Akteuren mit ihren Geschäftsmodellen kommerziell genutzt werden können. Solche Infrastrukturen sollen deshalb künftig in beschränktem Masse auch mit A-Fonds-perdu-Mitteln unterstützt werden können.
6.6.3 Erwartete zumutbare Selbsthilfemassnahmen
Die NRP leistet entscheidende Unterstützung dabei, Projekte zu lancieren, die ohne Anschubfinanzierung nicht zustande kommen würden. Die Projektträger nehmen ihre Eigenverantwortung dabei umfassend wahr. Sie beteiligen sich zum einen mit angemessenen Eigenmitteln an der Finanzierung des Projekts und mobilisieren dafür auch Mittel Dritter. Zum anderen sind sie insbesondere für die Beständigkeit der Projekte verantwortlich. Für die neu mit A-Fonds-perdu-Beiträgen finanzierbaren, kleinen Infrastrukturprojekte bedeutet dies, dass der Projektträger nachweisen muss, dass er den Betrieb und den Unterhalt aus eigener Kraft sicherstellen kann.
6.6.4 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung
Für die Identifikation, Beurteilung und Bewilligung der Projekte sind in der NRP die kantonalen NRP-Fachstellen zuständig. Diese kennen die Verhältnisse, die Projektträger sowie das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld vor Ort, sind in