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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1bisNeuartige traditionelle Lebensmittel sind Lebensmittel die weder aus der Schweiz noch aus einem Mitgliedstaat der EU stammen, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss Absatz 1 Buchstaben b und d–f als neuartig gelten, aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen und eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben.
Art. 28 Abs. 3 Bst. c Fussnoten
3Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:
c. nach den Vorgaben des «Codex General Standard for Irradiated Foods»2 und des «Code of Practice for Radiation Processing of Food»3 des Codex Alimentarius durchgeführt wird.
Art. 39 Abs. 1bis, 2 Bst. d
1bisGemeinnützige steuerbefreite Organisationen, die Lebensmittel an nachweislich armutsbetroffene Personen abgeben und für welche die Information nach Absatz 1 zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, aufgrund der Sammel- und Verkaufsprozesse bei Backwaren nicht möglich ist, können in Abweichung von Absatz 1 schriftlich und gut sichtbar darauf hinweisen, dass:
a. die erwähnten Lebensmittel Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, enthalten können;
b. Personen, die an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden, von der Konsumation abgeraten wird.
2In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:
d. bei Brot und Feinbackwaren, ausser Dauerbackwaren, ganz oder in Stücken: das Produktionsland; auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichten werden, wenn für das Lebensmittel eine Herkunftsangabe nach Art. 48b des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19924 gemacht wird.
Art. 49a Gewährleistung der Sicherheit von Druckfarben
Im Zwischenhandel von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, von Druckfarben und von bedruckten Bedarfsgegenständen müssen die Abnehmerinnen und Abnehmer über die Zusammensetzung der betreffenden Produkte informiert werden. Die Angabe der Stoffe erfolgt nach gebräuchlicher Nomenklatur.
2 www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Standards > General Standard for irradiated foods CXS 106-1983, Rev.1-2003;
3 www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Codes of Practice > Code of Practice for Radiation Processing of Food, CXC 19-1979 Revision 200, Editiorial correction 2011
4 SR 232.11