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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 76 Abs. 1 Fussnote

1Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius5.

Art. 80 Abs. 3 Bst. a Fussnote

3Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und:

a. die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius6 berücksichtigen;

Art. 91 Erforderliche Dokumente

1Verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel nach Artikel 90 Absatz 1 dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn der ausgefüllte und von der Grenzkontrollstelle unterzeichnete Teil II des GGED vorliegt.

2Das Original des GGED begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen.

3Für Lebensmittel, die nach Anhang 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGED eine amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17937 vorliegen.

4Die Probenahme und die Analysen für die amtliche Bescheinigung müssen gemäss Teil II der amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgenommen worden sein.

5Die amtliche Bescheinigung muss:

a. den Vorgaben nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 entsprechen;

b. von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird;

c. in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache ausgestellt sein.

5 www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Codes of Practice > General Principles of Food Hygiene CXC 1-1969; zuletzt geändert 2020.

6 www.codexalimentarius.org > Codex Texts > Codes of Practice > General Principles of Food Hygiene CXC 1-1969; zuletzt geändert 2020.

7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/608, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 119.